Ein fortlaufender, langfristiger und individueller Lernprozess
Die Sorgfaltspflicht der Unternehmen zur Achtung der Menschenrechte ist ausführlich im NAP beschrieben und setzt sich aus fünf Kernelementen zusammen:
- einer Grundsatzerklärung der Unternehmen, die Menschenrechte zu achten,
- Verfahren, die dazu dienen, tatsächliche und potenzielle nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte zu ermitteln,
- Maßnahmen, die potenzielle negative Auswirkungen verhindern sollen sowie weitere Maßnahmen, die geeignet sind, die Wirksamkeit dieser Maßnahmen zu überprüfen,
- der Berichterstattung und
- Beschwerdemechanismen.
Die Umsetzung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht ist für jedes Unternehmen ein fortlaufender, langfristig angelegter und individueller Prozess. Zu Beginn steht die strategische Entscheidung der Unternehmensführung, Menschenrechte zu stärken. Während des anschließenden Prozesses geht es darum, Verfahren und Maßnahmen zu entwickeln, um menschenrechtliche Risiken zu ermitteln, negative Auswirkungen auf Menschenrechte in der gesamten Produktions- und Lieferkette zu vermeiden und die Achtung der Menschenrechte proaktiv zu fördern. Dies kann beispielsweise die Verbesserung der Arbeitsbedingungen wie die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Sicherung von angemessenen Lebensstandards und Umweltbedingungen für Gemeinden in Abbaugebieten von Rohstoffen oder die Gewährleistung von Vereinigungsfreiheit für Beschäftigte entlang der Lieferkette bedeuten.
Die Umsetzung der Sorgfaltspflicht im eigenen Geschäft und entlang globaler Liefer- und Wertschöpfungsketten birgt einige Herausforderungen für Unternehmen – doch sie zahlt sich aus. Mit diversen Unterstützungsangeboten will die Bundesregierung deshalb Unternehmen bei der Umsetzung der Sorgfaltspflicht begleiten. Darüber hinaus empfiehlt es sich, bestimmte Elemente des Umsetzungsprozesses im Zusammenschluss mit anderen Unternehmen auf Verbands- oder Branchenebene durchzuführen. Außerdem regt die Bundesregierung dazu an, auf die Expertise von zivilgesellschaftlichen Organisationen und Gewerkschaften zurückzugreifen.
Sorgfaltspflicht wahrnehmen – oder sich erklären
Ab 2018 wird die Bundesregierung jährlich den Umsetzungsstand anhand von Stichproben überprüfen, mit welchen Maßnahmen Unternehmen ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen. Zielvorgabe ist, dass bis 2020 mindestens die Hälfte aller Unternehmen in Deutschland mit mehr als 500 Beschäftigten Elemente zur Umsetzung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten in ihre Unternehmensprozesse integriert haben. Hierzu gehört auch, dass die Unternehmen, wenn sie bestimmte Verfahren und Maßnahmen nicht umsetzen, darlegen können sollten, warum dies nicht geschehen ist ("Comply or Explain"-Mechanismus). Wird diese Zielvorgabe verfehlt, wird die Bundesregierung weitergehende Schritte bis hin zu gesetzlichen Maßnahmen prüfen, um den Schutz der Menschenrechte sicherzustellen.