CSR-Praxis

Bundesregierung verabschiedet Gesetzentwurf zu neuen CSR-Berichtspflichten

Nach dem Gesetzentwurf müssen bestimmte große Unternehmen ab 2017 soziale und ökologische Informationen offenlegen

Die Bundesregierung hat am 21. September den Gesetzentwurf zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten vorgelegt. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Unternehmen neben finanziellen Kennzahlen auch ökologische und soziale Informationen offenlegen. Investoren, Kundinnen und Kunden sowie Geschäftspartner messen Unternehmen zunehmend an Kriterien wie Arbeitnehmer-, Sozial- und Umweltbelangen, der Achtung der Menschenrechte und der Korruptionsbekämpfung. In Bezug auf diese Belange sind Angaben zu Konzepten der Unternehmen und wesentliche Risiken erforderlich. Die Gesetzgebung trägt damit den wachsenden Transparenzanforderungen an Unternehmen Rechnung.

Von der Regelung betroffen sind große, insbesondere am Kapitalmarkt tätige Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungen mit mehr als 500 Arbeitnehmern. Darüber hinaus haben bestimmte börsennotierte Unternehmen ihre Erklärung zur Unternehmensführung durch präzisere Angaben zu den Diversitätskonzepten für Leitungsorgane der Unternehmen zu ergänzen.

Die im Handelsbilanzrecht heute schon bestehenden Straf- und Bußgeldvorschriften werden auf Verstöße gegen die neuen Berichtspflichten erweitert und der bisherige maximale Bußgeldrahmen deutlich angehoben.

Der Gesetzentwurf ist noch im parlamentarischen Verfahren zu beschließen. Er dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/95/EU in nationales Recht. Die Neuregelungen sollen erstmals für im Jahr 2017 beginnende Geschäftsjahre der Unternehmen wirksam werden.