Europa

EU-Holzhandelsverordnung

Weltweit wächst die Nachfrage nach Holz stetig. Das führt zunehmend zu illegalem Holzeinschlag. Um Wälder weltweit zu schützen und auch für nachfolgende Generationen nutzbar zu machen, ist bereits im Jahr 2013 die EU-Holzhandelsverordnung in Kraft getreten. Sie regelt sowohl die Sorgfaltspflichten von Markt­teilnehmer*innen als auch die Aufgaben von Kontrollorganisationen und den zuständigen nationalen Behörden eines EU-Mitgliedstaates.

Die Verordnung verpflichtet Marktteilnehmer*innen, die ihre Produkte erstmals auf dem EU-Binnenmarkt in den Verkehr bringen, nachzuweisen, dass es sich um Holz sowie Holzerzeugnisse aus legalem Abbau handelt. Dieser Nachweis ist durch die Einhaltung unternehmerischer Sorgfaltspflichten zu erbringen. Die Sorgfaltspflichten umfassen die drei Stufen Informationszugang, Risikobewertung und Risikominderung. Händler*innen, die bereits in den Verkehr gebrachtes Holz und gebrachte Holzerzeugnisse auf dem Binnenmarkt verkaufen oder ankaufen, müssen zudem die Rückverfolgbarkeit sicherstellen.

Holz- und Holzprodukte, die gemäß des Forest Law Enforcement, Governance and Trade (FLEGT)-Aktionsplans der EU bzw. der Bestimmungen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES) zertifiziertt sind, gelten im Sinne der Verordnung als legal.

Zurück zur Übersicht