Lieferkettengesetz

Hintergrund und Entwicklung

Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (LkSG) gibt Unternehmen eine klare Orientierung und damit Rechtssicherheit, wie sie Menschenrechte achten können. Erstmals wird verbindlich geregelt, welche Sorgfaltspflichten Unternehmen entlang der Lieferkette einhalten müssen. Gleichzeitig stärkt das Gesetz den Menschenrechtsschutz weltweit und erleichtert Betroffenen die Durchsetzung ihrer Rechte.

Eine menschenrechtlich wie umweltpolitisch nachhaltige und verantwortungsvolle Unternehmensführung muss zum Standard werden - das neue Lieferkettengesetz ist auf diesem Weg ein wichtiger Meilenstein.

Der NAP als Grundstein für das Lieferkettengesetz

Der Grundstein für das Lieferkettengesetz wurde bereits in den vergangenen Jahren gelegt: Im Jahr 2016 hat die Bundesregierung den Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) verabschiedet, um gemeinsam mit Unternehmen zu einer sozial gerechteren Globalisierung beizutragen. Der NAP basiert auf den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte. Neben der staatlichen Schutzpflicht und gerichtlicher sowie außergerichtlicher Abhilfe steht dabei die Unternehmensverantwortung im Zentrum. Die Bundesregierung unterstützt Unternehmen darin, dieser Verantwortung nachzukommen. Gemeinsam mit Branchen, die besondere Menschenrechtsrisiken aufweisen, werden derzeit spezifische Handlungsanleitungen für die Praxis entwickelt.

Eine mehrjährige Unternehmensbefragung der Bundesregierung, das NAP-Monitoring, hat gezeigt: Nur rund ein Fünftel aller in Deutschland ansässigen Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten kommt gegenwärtig der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht entlang der eigenen Lieferketten genügend nach. Freiwillige Selbstverpflichtung reicht also nicht aus. Im Koalitionsvertrag hat die Bundesregierung für diesen Fall vereinbart, national gesetzlich tätig zu werden und sich gleichzeitig auf europäischer Ebene für verbindliche Regeln einzusetzen.

 

Die Bundesregierung überarbeitet und aktualisiert zurzeit den Nationalen Aktionsplan im engen Austausch mit vielen gesellschaftlichen Gruppen. Dabei wird das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in die breite Gesamtstrategie zu Wirtschaft und Menschenrechte eingepasst. Anders als das Gesetz richtet sich der NAP an alle in Deutschland ansässigen Unternehmen und erwartet von ihnen, den dort verankerten Sorgfaltspflichten nachzukommen. Ein Fokus des Folge-NAP wird sein, Unternehmen bei der Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten zu unterstützen. Entsprechende Angebote der Bundesregierung und anderer relevanter Akteure werden gebündelt und sichtbar gemacht.

Überprüfung der Wirksamkeit des Gesetzes

Die Wirkung des Gesetzes wird 2026 evaluiert. Im Lichte einer möglichen EU-Gesetzgebung wird dann geprüft, ob Anpassungen notwendig sind. Dabei wird auch untersucht, ob eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf weitere Unternehmen vorgenommen werden soll.

Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten

Am 3. März 2021 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (LkSG) beschlossen. Nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens wurde das Gesetz am 22. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

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