Praxisbeispiele

Die angemessene Umsetzung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht ist für jedes Unternehmen ein fortlaufender, langfristiger und individueller Prozess. Gleichzeitig stellen sich dabei aber ähnliche Fragen: Was sind erste sinnvolle Schritte, um entsprechende Prozesse einzuführen? Welche Herausforderungen ergeben sich dabei? Wie kann man diesen Herausforderungen begegnen?

Die folgenden Beispiele zeigen, wie Unternehmen unterschiedlicher Branchen und Größen den Anforderungen der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht begegnen, welche Lösungsansätze sie entwickeln und wie sie diese in der betrieblichen Praxis umsetzen.

Mit den Portraits beabsichtigt die Bundesregierung keine Bewertung, ob die dargestellten Unternehmen und ihre Maßnahmen den Anforderungen des Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) sowie des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) entsprechen. Ziel ist vielmehr, die Machbarkeit eines menschenrechtsbezogenen Risikomanagements zu zeigen und Unternehmen Inspiration für die eigene Umsetzung zu bieten.

In einer neuen Reihe „Lieferkettengesetz: These trifft Praxis“ werden knapp ein Jahr nach Inkrafttreten des LkSG aktuelle Vorbehalte aufgegriffen: Kritiker beklagen hohe Aufwände und Kosten bei der Umsetzung, sie befürchten Wettbewerbsnachteile und bezweifeln die Wirksamkeit des Gesetzes.

Der Blick in die Praxis zeigt: Viele Unternehmen arbeiten seit Jahren daran, ihren menschenrechtlichen und ökologischen Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten nachzukommen. Sie berichten von den Vorteilen gleicher Wettbewerbsbedingungen, von den positiven Effekten ihres Engagements, von hilfreichen Unterstützungsangeboten und der Kraft der Kooperation. So kommt es, dass vielen Vorbehalten positive Beispiele aus der Praxis entgegengestellt werden können.

Lieferkettengesetz: These trifft Praxis

Die neue Film- und Textreihe des BMAS zeigt, wie Unternehmen das Lieferkettengesetz wahrnehmen und die Anforderung in ihre Praxis umsetzen.

Hinweis

Die Inhalte der Texte wurden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nicht auf ihre Richtigkeit überprüft. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernimmt das BMAS daher keine Gewähr.