Kommt es zu Verletzungen der Menschenrechte durch Unternehmen, so stehen die Staaten in der Pflicht, für eine zugängliche Abhilfe und wirksame Wiedergutmachung zu sorgen, sofern solche Verletzungen in ihrem Hoheitsgebiet und/oder unter ihrer Jurisdiktion vorkommen. Diesem Grundprinzip widmet sich die dritte Säule der VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und präzisiert damit die staatliche Pflicht, die Menschenrechte zu schützen, und die Verantwortung der Unternehmen, die Menschenrechte zu achten. Staaten müssen sicherstellen, dass die Opfer von Menschenrechtsverletzungen Zugang zu staatlichen und, wo nötig, nicht-staatlichen Beschwerdemechanismen und Wiedergutmachung haben. Wiedergutmachung kann laut den VN-Leitprinzipien beispielsweise eine Folgenbeseitigung, ein finanzieller oder nicht-finanzieller Schadensersatz und Strafen sowie Schadensverhütung etwa durch einstweilige Verfügungen und Nichtwiederholungsgarantien sein.
Zugang zu Abhilfe und Wiedergutmachung
