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Startseite Gesetze EU-Zwangsarbeitsverordnung

EU-Zwangsarbeitsverordnung

Auch im 21. Jahrhundert ist moderne Sklaverei und Zwangsarbeit in der globalen Beschäftigung nach wie vor weit verbreitet. Im Jahr 2021 leisteten 27,6 Millionen Menschen Zwangsarbeit. Das ist eine Steigerung von 2,7 Millionen Betroffenen gegenüber 2016. Am 13. Dezember 2024 ist die Verordnung über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt (Verordnung (EU) 2024/3015, die sog. EU-Zwangsarbeitsverordnung) in Kraft getreten, die ab dem 14. Dezember 2027 in Zwangsarbeit hergestellte Produkte auf dem EU-Binnenmarkt verbietet. Ware, die in Zwangsarbeit erzeugt worden ist, darf auf dem europäischen Markt danach nicht mehr in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder exportiert werden. Dies gilt sowohl für Produkte aus der EU als auch solche aus Drittstaaten.

Den Nachweis, dass ein Produkt aus Zwangsarbeit stammt, müssen laut Verordnung die EU-Kommission und Behörden der Mitgliedstaaten führen und hierfür Ermittlungen bei Unternehmen anstellen. Dabei sollen sie auf Grundlage eines risikobasierten Ansatzes vorgehen, also schwere Fälle priorisieren und sich auf solche Produkte, Wirtschaftszweige und Unternehmen konzentrieren, die besonders exponiert für Zwangsarbeitsrisiken sind. Auch staatliche Zwangsarbeit soll einen Schwerpunkt der Untersuchungen bilden. Verdachtsfälle für Zwangsarbeit können ab dem 14. Dezember 2027 über ein zentrales EU-Portal zur EU-Zwangsarbeitsverordnung gemeldet werden.

Wer ist für welche Untersuchung zuständig?

Bei Risiken außerhalb der EU wird die Kommission die Untersuchungen leiten; handelt es sich um Risiken im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaates, übernimmt dessen zuständige Behörde. Findet eine Behörde, während sie die Wahrscheinlichkeit von Verstößen gegen die Verordnung bewertet, neue Informationen über die mutmaßliche Zwangsarbeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat, muss sie dessen zuständige Behörde darüber in Kenntnis setzen. Besteht ein Verdacht auf Zwangsarbeit außerhalb der EU, muss die Kommission informiert werden.

Die Entscheidung, ob ein in Zwangsarbeit hergestelltes Produkt verboten, vom Markt genommen oder aus dem Verkehr gezogen wird, trifft die Behörde, die die Untersuchung geleitet hat. Ist dies die Behörde eines EU-Mitgliedstaates, gilt die Entscheidung nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung dann auch in allen anderen EU-Mitgliedstaaten.

Für die Umsetzung der Verordnung in Deutschland ist ein sogenanntes Begleitgesetz erforderlich, in dem u.a. die für Untersuchungen in Deutschland zuständige Behörde und deren Kompetenzen benannt werden. Die Bundesregierung wird dazu einen entsprechenden Gesetzentwurf erarbeiten. Die behördlichen Zuständigkeiten in Deutschland werden derzeit noch innerhalb der Bundesregierung abgestimmt.

Kritische Produkte und Komponenten

  • Ein Sonderfall sind Produkte von strategischer oder kritischer Bedeutung für die Europäische Union, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden. Diese müssen zur Vermeidung von Störungen in den betroffenen Lieferketten nicht zwangsläufig entsorgt oder zerstört werden. Stattdessen kann die zuständige Behörde den Wirtschaftsakteur anweisen, das Produkt zurückzuhalten, bis er nachweisen kann, dass die Zwangsarbeit beseitigt wurde.
  • Außerdem ist keine Zerstörung ganzer Produkte erforderlich, wenn (nur) austauschbare Komponenten von Zwangsarbeit betroffen sind – es muss dann nur das betroffene Teil aus dem Verkehr gezogen werden.

Unterstützung von Unternehmen

Zur Unterstützung von Unternehmen sieht die EU-Zwangsarbeitsverordnung eine Reihe von Maßnahmen vor:

Online-Seminare zur Vorbereitung auf die Einführung der EU-Zwangsarbeitsverordnung

Zur Vorbereitung der Einführung der EU-Zwangsarbeitsverordnung wird die EU-Kommission in der Zeit vom 14. September 2026 bis 24. November 2026 eine Reihe von virtuellen Seminaren anbieten, die neben KMU insbesondere auch verschiedene Wirtschaftszweige in den Blick nehmen. Eine Übersicht über die angebotenen Veranstaltungen finden Sie auf der Webseite der Europäischen Kommission.

Ergänzend zum Angebot der EU-Kommission wird der Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte in Kooperation mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Herbst 2026 eine dreiteilige Online-Seminarreihe mit dem Titel „EU-Zwangsarbeitsverordnung in der Praxis“ anbieten, die einen praxisnahen Überblick über die Anforderungen der Verordnung und Unterstützungsangebote für betroffene Unternehmen gibt. Es sind folgende Online-Seminare geplant: