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Home Gesetze Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) Hintergrund und Entwicklung

Hintergrund und Entwicklung

Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (LkSG) gibt Unternehmen eine klare Orientierung und damit Rechtssicherheit, wie sie Menschenrechte achten können. Erstmals wird verbindlich geregelt, welche Sorgfaltspflichten Unternehmen entlang der Lieferkette einhalten müssen. Gleichzeitig stärkt das Gesetz den Menschenrechtsschutz weltweit und erleichtert Betroffenen die Durchsetzung ihrer Rechte.

Eine menschenrechtlich wie umweltpolitisch nachhaltige und verantwortungsvolle Unternehmensführung muss zum Standard werden – das Lieferkettengesetz ist auf diesem Weg ein wichtiger Meilenstein.

Der NAP als Grundstein für das Lieferkettengesetz

Der Grundstein für das Lieferkettengesetz wurde bereits in den vergangenen Jahren gelegt: Im Jahr 2016 hat die Bundesregierung den Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) verabschiedet, um gemeinsam mit Unternehmen den Schutz von Menschenrechten weltweit zu verbessern und zu einer sozial gerechteren Globalisierung beizutragen. Der NAP basiert auf den Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen. Neben der staatlichen Schutzpflicht und gerichtlicher sowie außergerichtlicher Abhilfe steht die Unternehmensverantwortung im Zentrum. Die Bundesregierung unterstützt Unternehmen darin, dieser Verantwortung nachzukommen. Gemeinsam mit Branchen, die besondere Menschenrechtsrisiken aufweisen, wurden bereits spezifische Handlungsanleitungen für die Praxis entwickelt, etwa die kostenfreie Beratung durch den Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte oder Handlungsanleitungen im Rahmen der Branchendialoge.

Eine repräsentative Unternehmensbefragung der Bundesregierung im Jahr 2020, das NAP-Monitoring, hat gezeigt: Weniger als ein Fünftel der in Deutschland ansässigen Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten kam menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten entlang der eigenen Lieferketten ausreichend nach. Freiwillige Selbstverpflichtung reicht also nicht aus. Im Koalitionsvertrag 2018 hat die Bundesregierung für diesen Fall vereinbart, national gesetzlich tätig zu werden und sich gleichzeitig auf europäischer Ebene für verbindliche Regeln einzusetzen. Neben dem LkSG, das im Juli 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und am 1. Januar 2023 in Kraft trat, unterstützt die Bundesregierung die Ziele der Europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) und ihre Umsetzung in nationales Recht.

Die Bundesregierung überarbeitet und aktualisiert zurzeit den Nationalen Aktionsplan im engen Austausch mit vielen gesellschaftlichen Gruppen. Dabei wird das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in die breite Gesamtstrategie zu Wirtschaft und Menschenrechte eingepasst. Anders als das Gesetz richtet sich der NAP an alle in Deutschland ansässigen Unternehmen. Im Aktionsplan hat die Bundesregierung ihre Erwartung formuliert, dass die Unternehmen den dort verankerten Sorgfaltspflichten nachkommen. Ein Fokus des aktualisierten NAP wird sein, Unternehmen bei der Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten zu unterstützen. Entsprechende Angebote der Bundesregierung und anderer relevanter Akteure werden gebündelt und sichtbar gemacht.

Überprüfung der Wirksamkeit des Gesetzes

Die Wirkung des Gesetzes wird in angemessener Zeit evaluiert.

Am 3. März 2021 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (LkSG) beschlossen. Nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens wurde das Gesetz am 22. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

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