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Nationaler Aktionsplan gegen Arbeitsausbeutung und Zwangsarbeit (NAP A/Z)

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Startseite Gesetze EU-Lieferkettengesetz (CSDDD)

EU-Lieferkettengesetz

In einer globalisierten Wirtschaft braucht es eine europäische Strategie, um Menschenrechte und Umwelt in Liefer- und Wertschöpfungsketten wirksam zu schützen

Wir konsumieren Obst aus Afrika oder Südamerika, Schokolade von der Elfenbeinküste und Kaffee aus Brasilien. Wir tragen Kleidung, die in Asien gefertigt wird, unser Handy besteht aus Einzelteilen, die in der ganzen Welt hergestellt werden – und zwar von Menschen, die mit ihrer Arbeit ihren Lebensunterhalt verdienen. Die Rechte dieser Menschen, die Waren für den europäischen Markt produzieren, sind häufig nicht ausreichend geschützt: 1,4 Milliarden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer arbeiten weltweit unter menschenunwürdigen Bedingungen. Die Zahl der Opfer von Zwangsarbeit und Sklaverei steigt signifikant, nach Schätzungen der Internationalen Arbeitsorganisation (International Labor Organisation, ILO) sind es nunmehr 28 Millionen Menschen. Ebenso werden weltweit Kinder zur Arbeit gezwungen, unter anderem weil der Lohn der Eltern nicht reicht - in den Goldminen von Burkina Faso, als Textilarbeiterinnen und -arbeiter in Bangladesch oder auf Kakaoplantagen in der Elfenbeinküste. UNICEF und ILO gehen aktuell von rund 138 Millionen arbeitenden Kinder aus.

Als Wertegemeinschaft und weltweit größter Binnenmarkt mit einem globalen BIP-Anteil von rund 14 Prozent und damit an Platz zwei des Welthandels direkt nach China, trägt die Europäische Union (EU) eine besondere Verantwortung, gegen diese Missstände vorzugehen. In Mitgliedsstaaten wie Deutschland und Frankreich sind bereits nationale Sorgfaltspflichtengesetze in Kraft getreten, die EU hat bereits Teilbereiche reguliert (Konfliktmineralien, Entwaldung, Nachhaltigkeitsberichterstattung) und auch international gibt es einen Trend zur Verrechtlichung von Unternehmensverantwortung (u.a. Vereinte Nationen, Vereinigte Staaten von Amerika, Kanada, Australien, Großbritannien, Brasilien, Kolumbien, Chile, Thailand, Südkorea, Malaysia und Indonesien). Auch vor diesem Hintergrund rückten die Anliegen von mehr globaler unternehmerischer Verantwortung, Rechtssicherheit und gleichen und fairen Wettbewerbsbedingungen im gemeinsamen EU-Binnenmarkt immer stärker in den Fokus.

Deshalb hat die Europäische Kommission am 23. Februar 2022 einen Vorschlag für eine Richtlinie zur nachhaltigen Unternehmensführung vorgelegt. Am 14. Dezember 2023 ist eine vorläufige politische Einigung für die Richtlinie zwischen der EU-Ratspräsidentschaft und dem europäischen Parlament erreicht worden. Am 15. März 2024 stimmte die qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten der EU dafür. Am 19. März 2024 hat der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments (JURI) die politische Einigung zur Richtlinie mit 20 Ja-Stimmen zu 4 Nein-Stimmen angenommen (keine Enthaltungen). Das Europäische Parlament hat die Einigung am 24. April 2024 formal gebilligt. Die förmliche Billigung im Rat der Europäischen Union erfolgte einen Monat später, am 24. Mai 2024. Damit war der letzte Schritt im Beschlussfassungsprozess abgeschlossen und der Rechtsakt angenommen. Die Richtlinie ist am 25. Juli 2024 in Kraft getreten. Die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten sollte zunächst binnen zwei Jahren erfolgen, nach Verlängerung dieser Frist durch die „Stop-the-Clock-Richtlinie“ (Richtlinie (EU) 2025/794) und Omnibus I-Richtlinie ist die EU-Lieferkettenrichtlinie bis zum 26. Juli 2028 in nationales Recht zu überführen.

Die EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD, EU-Lieferkettenrichtlinie oder EU-Lieferkettengesetz) enthält sowohl menschenrechtliche als auch umweltbezogene Sorgfaltspflichten. Ziel ist es, dass Unternehmen in der EU bestimmte Sorgfaltspflichten umsetzen, um negative Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf die Menschenrechte und Umwelt in ihren Aktivitätenketten innerhalb und außerhalb Europas zu vermeiden.

Die Richtlinie sieht vor, dass Unternehmen des Anwendungsbereichs künftig Risiken in ihrem eigenen Geschäftsbereich sowie mit Blick auf ihre Tochterunternehmen und ihre Geschäftspartner ermitteln, Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen und darüber berichten. Unternehmen müssen dabei in angemessener Weise sowohl die vorgelagerte (z. B. Rohstoffabbau, Herstellung) als auch in begrenztem Umfang die nachgelagerte Kette (z. B. Transport zum Endkunden) im Blick haben. Die CSDDD lehnt sich in wichtigen Punkten eng an das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) an. Es orientiert sich ebenfalls eng an den VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und enthält klar ausformulierte Sorgfaltspflichten für Unternehmen, um die Menschenrechte und Umweltbelange in den Wertschöpfungsketten zu achten.

Die EU-Lieferkettenrichtlinie im Überblick

Die Omnibus I-Richtlinie ist am 18. März 2026 in Kraft getreten. Mit dem Omnibus I-Verfahren vereinfacht die EU die Nachhaltigkeitsregulierung der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD). Die Mitgliedstaaten müssen sie bis zum 26. Juli 2028 in nationales Recht umsetzen.

Vom 12. Juni bis zum 14. August 2026 fand der öffentliche Konsultationsprozess statt. In dieser Zeit haben insgesamt 508 Teilnehmer*innen, insbesondere von Unternehmen, Wirtschaftsverbänden sowie zivilgesellschaftlichen Organisationen, die Gelegenheit genutzt, ihre Expertise, Anliegen und Bedarfe einzubringen. Unter Corporate sustainability due diligence – development of guidelines werden die Ergebnisse demnächst veröffentlicht.

Die wichtigsten Bestandteile der Richtlinie sind:

Zum Werdegang

Die deutsche EU-Ratspräsidentschaft im Jahr 2020 als Basis

Das BMAS hat am 6. und 7. Oktober 2020 im Rahmen der deutschen EU-Ratspräsidentschaft zur virtuellen Konferenz "Globale Lieferketten – Globale Verantwortung" eingeladen. Zu den Gästen gehörten die EU-Kommissare Nicolas Schmit und Didier Reynders, der Generaldirektor der Internationalen Arbeitsorganisation Guy Ryder, die damalige Bundesjustizministerin Christine Lambrecht, der ehemalige Bundesentwicklungsminister Gerd Müller, die portugiesische Arbeitsministerin Mendes Godinho und der slowenische Arbeitsminister Cigler Kralj sowie Vertreterinnen und Vertreter*innen der europäischen Sozialpartner, Zivilgesellschaft und Unternehmen. In Paneldiskussionen und Workshops wurde diskutiert, wie ein EU-Aktionsplan "Menschenrechte und gute Arbeit in globalen Lieferketten" gestaltet werden kann, um die Unternehmensverantwortung EU-weit zu stärken.

Das Ergebnispapier der Konferenz stellte fünf Handlungsfelder in den Mittelpunkt:

  • Verbindliche Sorgfaltspflicht
  • Europäische Branchendialoge
  • EU-Qualitätskriterien für Nationale Aktionspläne (NAPs)
  • Beseitigung von Kinderarbeit, Zwangsarbeit und Menschenhandel
  • Zugang zu Abhilfe

Klares Bekenntnis im Rat für "Beschäftigung, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz"

Im Dezember 2020 sprachen sich die 27 EU-Mitgliedsstaaten im Rat für "Beschäftigung, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" unter Vorsitz von Bundesarbeitsminister Heil für ein europäisches Lieferkettengesetz aus. Damit hatten sich erstmals alle Mitgliedstaaten zu einer EU-weiten verbindlichen Regelung bekannt.