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Nationaler Aktionsplan gegen Arbeitsausbeutung und Zwangsarbeit (NAP A/Z)

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Workshop 4 zum Thema "Klarheit schaffen: Wie greifen LkSG, EU-Entwaldungsverordnung und CSRD ineinander?"

Die Ergebnisse vom 13.2.2025 in Hamburg

BMAS/BMWK

Regulatorische Anforderungen im Bereich Unternehmensnachhaltigkeit werden komplexer. Ob LkSG, CSDDD, CSRD, Entwaldungsverordnung (EUDR), EU-Konfliktminerale- oder EU-Batterieverordnung: Das übergeordnete Ziel aller Rahmenwerke ist die sozial-ökologische Transformation der Wirtschaft hin zu mehr Nachhaltigkeit. Doch wie greifen die verschiedenen Regelungsansätze ineinander? Welche Unterschiede gibt es? Welche Spannungsfelder ergeben sich hieraus? Wie können Unternehmen Prozesse integrieren, um Synergien bei der Erfüllung unterschiedlicher Anforderungen zu nutzen?

Im Folgenden finden Sie die wesentlichen Ergebnisse des 4. Workshops:

Kritik: Die Regelungen sind nicht aufeinander abgestimmt

Ein gemeinsamer Umsetzungsprozess (integrierter Ansatz) in Unternehmen zur Erfüllung verschiedener Regularien schafft zwar durch Nutzung der Synergien der verschiedenen Regularien erhebliche Effizienzgewinne, ist aber herausfordernd. Denn die Regelungen unterscheiden sich in ihren Ansätzen, Begriffen und Definitionen und stellen z.T. auch widersprüchliche Anforderungen an Unternehmen. Hinzu kommt, dass die Regularien zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft getreten sind oder in Kraft treten, sodass neu eingerichtete Prozesse kurze Zeit später wieder angepasst werden müssen. Auch dies erschwert einen gemeinsamen Umsetzungsprozess.

Der größte Widerspruch ist die Kollision von sog. Erfolgspflichten (insbesondere i.R.d. EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)) und Bemühenspflichten (CSDDD/LkSG): Nach der EUDR dürfen relevante Erzeugnisse nur dann in der EU in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder aus der EU ausgeführt werden, wenn sie entwaldungsfrei sind, im Einklang mit der lokalen Gesetzgebung des Erzeugerlandes hergestellt wurden und für sie eine Sorgfaltserklärung vorliegt.

Nach LkSG/CSDDD begründen die Sorgfaltspflichten grundsätzlich eine sog. Bemühenspflicht, menschenrechtliche Verletzungen oder Verstöße gegen umweltbezogene Pflichten zu verhindern, zu beenden oder in ihren Auswirkungen zu minimieren. Es gilt das Prinzip "Befähigung vor Rückzug", d.h. falls ein Risiko oder eine Verletzung auftritt, soll sich das Unternehmen nicht vorschnell aus der Geschäftsbeziehung mit seinem Lieferanten zurückziehen, sondern auf eine Verbesserung der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Lage hinwirken. Eine Pflicht zum Abbruch der Geschäftsbeziehung ist nur als ultima ratio nach dem LkSG vorgesehen.

Wünsche: Rechtssicherheit, Rechtsklarheit und Verlässlichkeit

Es besteht ein dringliches Interesse an einheitlichen und aufeinander abgestimmten Regelungen (auf EU-Ebene). Die Unternehmen wünschen sich langfristige Planungssicherheit sowie Vorgaben und Hilfestellungen (Leitlinien der Kommission), anstatt einer Verschiebung/Reduzierung des Anwendungsbereichs sowie erneuten inhaltlichen Diskussionen um bereits beschlossene Gesetze. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Unternehmen jetzt schon die Voraussetzungen für die Umsetzung der Gesetze im Unternehmen schaffen und diesbezüglich auch finanzielle Aufwendungen tätigen. Die Unstetigkeit in Bezug auf die gesetzlichen Grundlagen bestraft die Unternehmen, die sich frühzeitig an die Umsetzung machen. Sie führt zu Verunsicherung und Vertrauensverlust bei Unternehmen.

Viele erachten es für sinnvoll, die CSDDD als allgemeines Gesetz für unternehmerische Sorgfaltspflichten als Basiswerk heranzuziehen, auf die andere Gesetze wie bspw. die EUDR aufsatteln können. Begriffe und Ansätze anderer ähnlich gelagerter Gesetze sollten sich entsprechend an der CSDDD orientieren, d.h. entsprechend angepasst werden.

Hinsichtlich der Berichtspflichten sollte auf eine intelligente Zusammenfassung und Kohärenz geachtet werden. Es sollte insbesondere verhindert werden, dass Unternehmen inhaltlich doppelt oder an verschiedene Stellen berichten müssen.

Abgestimmtes Vorgehen in EU und Bundesregierung erforderlich

Es besteht die klare Erwartungshaltung der Unternehmen, dass die europäische und nationale Politik die Spannungsfelder zwischen den Regulierungen auflöst und klare Vorgaben zu einheitlichen Standards und Qualitätskriterien macht. Auch die Umsetzung der europäischen Vorgaben auf nationaler Ebene und die Erstellung von Unterstützungsmaßnahmen sollten soweit möglich zwischen den Ministerien abgestimmt erfolgen. Dabei gilt es auch zu beachten, dass die unterschiedlichen behördlichen Zuständigkeiten Unternehmen belasten. Zur Entlastung und für mehr Rechtssicherheit wünschen sich Unternehmen zudem Anleitung für integrierte Ansätze seitens der Politik: Wie können und sollen die verschiedenen Regularien zusammengedacht werden? Wie ist mit potentiellen Spannungsfeldern umzugehen?

Integrierter Ansatz: Alle Regelungen in einem Prozess bearbeiten

Unter dem Begriff "integrierter Ansatz" wird hier ein gemeinsamer Umsetzungsprozess zur Erfüllung verschiedener Regularien verstanden. Die Wahl eines integrierten Ansatzes kann Unternehmen Aufwände ersparen, Ressourcen sinnvoll lenken und Mehrfachbelastungen bei Zulieferern vermeiden. Unternehmen setzen hierzu zum Teil auf die Verknüpfung bereits bestehender Prozesse, Daten und Informationen (z. B. Umweltmanagementsystem, Life Cycle Assessment eines Produktes). Insbesondere ein konsolidiertes Datenmanagement, das Zusammenführen von Risikoanalyse (LkSG bzw. CSDDD) und der Wesentlichkeitsanalyse (CSRD) sowie eine integrierte Bearbeitung bei der Berichterstattung bieten erhebliche Effizienzgewinne.

Viele Unternehmen stehen erst am Anfang einer gemeinsamen Umsetzung verschiedener Regularien. Wenn ein integrierter Ansatz gewählt wird, kommt die Frage auf, mit wem und wie man im Unternehmen zusammenarbeitet. Da Unternehmen unterschiedlich organisiert sind, gibt es auch hier nicht eine Lösung, die für alle passt. Ein guter Ansatz im Unternehmen kann jedoch sein, die unternehmerischen Sorgfaltspflichten des LkSG/der CSDDD als Ausgangspunkt zu nehmen und andere Vorgaben dort zu integrieren. Zudem hat es sich als hilfreich erwiesen, wenn die organisatorische Zuständigkeit unter der Geschäftsleitung angesiedelt wird, da in der Regel mehrere Abteilungen zusammenarbeiten müssen.

Das Workshop-Programm im Rückblick

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