Praxischeck zum Unternehmensverantwortungsgesetz
Unternehmen und Gesetzgeber im Dialog
Dr. Carsten Stender (BMAS), Jessica de Wolff und Eike Wiesner (beide Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte) begrüßen die Unternehmensvertreter*innen zum Praxischeck.
BMAS / Roxanna Noll
„Erst der Inhalt, dann die Paragrafen“ lautet der Leitsatz für bessere Rechtssetzung im Koalitionsvertrag. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, führt die Bundesregierung im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren regelmäßig Praxischecks mit Nutzer*innen bzw. Normadressat*innen durch. Am 10. September lud das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) daher zwanzig Praktikerinnen und Praktiker verschiedener Branchen ein, um wertvolle Erkenntnisse aus der betrieblichen Realität zu erlangen. Unterstützt wurde das BMAS bei der Durchführung der Veranstaltung durch den Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte, einem Angebot finanziert vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.
Das BMAS verantwortet die Überführung der EU-Lieferkettenrichtlinie CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) in nationales Recht. Dies soll über das Gesetz über die Internationale Unternehmensverantwortung (UVerG) erfolgen. Bei der nationalen Umsetzung der CSDDD gilt es, administrative Lasten für Unternehmen möglichst zu vermeiden, ohne das menschenrechtliche Schutzniveau abzusenken. So sollen Unternehmen die Möglichkeit haben, dieselben internen Strukturen und Ressourcen zu nutzen, um Maßnahmen nach UVerG, als auch nach anderen Rechtsakten umzusetzen – vorausgesetzt die jeweiligen materiellen Pflichten werden erfüllt. Eine solche Bündelung ist beispielsweise denkbar bei Maßnahmen zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten nach der Batterie-, der Entwaldungs- oder der Konfliktmineralien-Verordnung. Auch wenn sich Gesetze mit Sorgfaltsbezug im Anwendungsbereich oder der Herangehensweise unterscheiden, so verfolgen sie im Kern dasselbe Ziel und fußen auf denselben internationalen Standards, wie den OECD Leitsätzen und Leitfäden. Vor diesem Hintergrund diskutierten die Unternehmensvertreterinnen und -vertreter das Potenzial für eine interne Bündelung von organisatorischen Prozessen.
Zentrale Erkenntnis des Austauschs war, dass deutsche Unternehmen grundsätzlich gut vorbereitet sind, um Sorgfaltsprozesse im Sinne der CSDDD umzusetzen. Schließlich können sie auf Strukturen aufbauen, die sie zur Erfüllung des nationalen Lieferkettengesetzes aufgesetzt haben. So haben viele Unternehmen eine bereichsübergreifende Zusammenarbeit zwischen Nachhaltigkeit, Compliance und Einkauf geschaffen. Der Gesetzgeber kann die Unternehmen weiter unterstützen, indem er sich beim neuen Gesetz eng an den etablierten LkSG-Begrifflichkeiten orientiert.
Einige, wenn auch noch nicht alle Unternehmen, bündeln bereits einzelne Sorgfaltsprozesse wie beispielsweise die Risikoanalyse. Menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken werden dabei zusammen mit rohstoff- oder produktspezifischen oder geopolitischen Risiken gemeinsam erfasst. Die Voraussetzung dafür ist eine einheitliche Methodik für die Risikobewertung und eine kohärente Datenbasis. Vom Gesetzgeber wünschen sich die Unternehmen öffentlich zugängliche Risikodatenbanken und die Schaffung einheitlicher Berichtstandards und standardisierter Schnittstellen. Denn nur wenn IT-Systeme interoperabel sind, ist eine Bündelung möglich.
Unternehmen führten im Praxischeck am 10. September aus, dass die Bündelung von internen Prozessen an Grenzen stößt, wenn Sorgfaltsprozesse kontextspezifisch gestalten werden müssen, etwa bei Abhilfemaßnahmen oder Stakeholder-Einbindung. Die Lösung könnte ein Pooling von Ressourcen zwischen Organisationen sein. Dies geschieht bereits erfolgreich in den Branchendialogen.
Prozesse für die Dokumentation und Berichterstattung können Unternehmen dann effizient bündeln, wenn behördliche Auskunftsersuchen aufeinander abgestimmt würden - sowohl zwischen Fachbehörden in Deutschland, als auch zwischen den Behörden der EU-Mitgliedsstaaten. Zuletzt betonten die Teilnehmenden auch, dass eine EU-weit einheitliche Auslegung der EU-Lieferkettenrichtlinie wegweisend für die Bündelung von Sorgfaltsprozessen in Unternehmen mit Töchtern in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten sei.
Die im Praxischeck gewonnenen Erkenntnisse bringt die Bundesregierung in geeigneter Form in den Prozess zur Richtlinienumsetzung ein.