CSR-Grundlagen Übersicht: CSR-Grundlagen Nachhaltigkeit und CSR Internationale Rahmenwerke Historie Globale Herausforderungen CSR-Politik Übersicht: CSR-Politik CSR in Deutschland Übersicht: CSR in Deutschland CSR-Politik in Deutschland CSR-Strategie der Bundesregierung Nationales CSR-Forum Aktivitäten der Bundesregierung CSR in der EU Übersicht: CSR in der EU EU Green Deal Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) CSR in der Welt CSR in der Praxis Übersicht: CSR in der Praxis CSR-Management Übersicht: CSR-Management CSR als Querschnittsaufgabe Ziele und Zielerreichung Prozesse Stakeholderdialoge Tipps für Einsteiger Unternehmensbereiche Übersicht: Unternehmensbereiche Management und Governance Personal Umweltmanagement Beschaffung und Lieferketten Logistik und Mobilität IT und Datenverarbeitung Forschung und Entwicklung Kommunikation Branchen Übersicht: Branchen Branchen-Initiativen Agrar- und Ernährungswirtschaft Automobilindustrie Bausektor und Baustoffindustrie Elektrotechnik und Elektronikindustrie Energiewirtschaft Grundstoff-Industrie Maschinen- und Anlagenbau Pharmazeutische Industrie Sport Textil- und Bekleidungsindustrie Tourismus CSR-Berichterstattung Übersicht: CSR-Berichterstattung Einstieg Standards Zertifikate und Siegel Kriterien guter Berichterstattung CSR-Impulse von Unternehmen Übersicht: CSR-Impulse von Unternehmen Kleinere Unternehmen Mittlere Unternehmen Große Unternehmen Digitalisierung Klimaschutz Corporate Digital Responsibility Unterstützungsangebote
NAP Übersicht: NAP Über den NAP Übersicht: Über den NAP Ziele des NAP Entwicklung des NAP Die vier Handlungsfelder des NAP Originalfassung des NAP Monitoring Fragen und Antworten zum NAP VN-Leitprinzipien NAP International Engagement Bundesregierung Übersicht: Engagement Bundesregierung Staatliche Schutzpflicht Aktivitäten der Bundesregierung Kooperation mit Stakeholdern Unternehmerische Sorgfaltspflicht Übersicht: Unternehmerische Sorgfaltspflicht Erwartungen der Bundesregierung Fünf Kernelemente der Sorgfaltspflicht Mehrwert für Unternehmen Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und der NAP Zugang zu Abhilfe und Wiedergutmachung Lieferkettengesetz Übersicht: Lieferkettengesetz Hintergrund und Entwicklung Umsetzung durch Unternehmen Fragen und Antworten zum Lieferkettengesetz Lieferkettengesetz: These trifft Praxis Europa Übersicht: Europa EU-Lieferkettengesetz (CSDDD) EU-Verordnung Konfliktmineralien EU-Zwangsarbeitsverordnung EU-Holzhandelsverordnung Internationales Übersicht: Internationales G7-Präsidentschaft 2015 G20-Präsidentschaft 2017 Alliance 8.7 G7-Präsidentschaft 2022 Umsetzungshilfen Übersicht: Umsetzungshilfen Multi-Stakeholder-Initiativen Branchendialoge Übersicht: Branchendialoge Automobilindustrie Energiewirtschaft Über die Dialoge Erarbeitungsprozess Branchenübergreifende Fachveranstaltungen Praxisbeispiele Übersicht: Praxisbeispiele adidas AG Alnatura GmbH BMW Group Dibella GmbH elobau GmbH Frosta AG GEPA – The Fair Trade Company Haas & Co. Magnettechnik hessnatur Mercedes-Benz Group AG MVG Medienproduktion und Vertriebsgesellschaft Porsche AG Rapunzel REWE Group Studiosus Tchibo Thomas Becker – Atelier für Schmuck Vattenfall Information, Beratung, Schulung und Vernetzung Übersicht: Information, Beratung, Schulung und Vernetzung Information und Beratung Netzwerkbildung und Schulungen Leitfäden Übersicht: Leitfäden Allgemeine Leitfäden Branchenspezifische Leitfäden Dialogreihe #FaireLieferketten
CSR-Preis 2025 Übersicht Preisträger*innen und Nominierte Programm Ziele Ablauf Jury Kategorien FAQ Teilnahmebedingungen Datenschutzerklärung Rückblick Übersicht: Rückblick CSR-Netzwerktreffen 2021 Übersicht: CSR-Netzwerktreffen 2021 Programmpunkte und Mitschnitte Bildergalerie zum CSR-Netzwerktreffen 2021 Redner*innen der Konferenz Informationen zu den Praxis-Workshops Teilnahmebedingungen CSR-Preis 2020 Übersicht: CSR-Preis 2020 Die Preisträger*innen Die Nominierten Die Stakeholder Gesamtauswertung Ablauf und Termine Netzwerktreffen 2018 CSR-Trends CSR-Preis 2017 CSR-Preis 2014 CSR-Preis 2013 CSR-Self-Check
Meldungen Veranstaltungen Newsletter Übersicht Newsletter-Abmeldung Newsletter-Archiv Kontakt
CSR Allgemein CSR-Grundlagen CSR-Politik CSR in Deutschland CSR in der EU CSR in der Praxis CSR-Management Unternehmensbereiche Branchen CSR-Berichterstattung CSR-Impulse von Unternehmen Wirtschaft & Menschenrechte NAP Über den NAP Engagement Bundesregierung Unternehmerische Sorgfaltspflicht Lieferkettengesetz Europa Internationales Umsetzungshilfen Branchendialoge Praxisbeispiele Information, Beratung, Schulung und Vernetzung Leitfäden CSR-Preis 2025 CSR-Preis 2025 Rückblick CSR-Netzwerktreffen 2021 CSR-Preis 2020 Service Newsletter

EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkete (EUDR)

Die EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte kurz EUDR (Englisch: EU Deforestration Regulation), EU-Verordnung Nr. 1115/2023, regelt den Handel mit bestimmten Agrar- und Holzerzeugnissen: Import, Export und Handel auf dem EU-Markt sind nur zulässig, wenn Produkte nachweislich entwaldungsfrei und legal hergestellt wurden. Mit verbindlichen, unternehmerischen Sorgfaltspflichten will die EU den Beitrag des europäischen Konsums auf die globale Entwaldung minimieren. Betroffen sind die Rohstoffe Holz, Kakao, Kaffee, Palmöl, Kautschuk, Rindfleisch, Soja und daraus hergestellte Produkte. Bei Verstößen drohen hohe Geldstrafen, Produktbeschlagnahmung und Marktausschluss.

Die EU-Kommission hat im Oktober 2025 einen Vorschlag zur Änderung der EUDR veröffentlicht. Dieser sieht vor, das Anwendungsdatum für Kleinst- und Kleinunternehmen auf den 30. Dezember 2026 zu verschieben; für mittlere und große Unternehmen bleibt der 30. Dezember 2025, ergänzt um eine sechsmonatige Übergangsfrist ohne Sanktionen. Die Abgabe von Sorgfaltserklärungen sollen sich künftig auf die „ersten“ Marktteilnehmer konzentrieren, dies umfasst sowohl den Import als auch die Produktion innerhalb der EU. Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler werden im Vorschlag neu definiert. Sind sie keine KMU, müssten sie lediglich relevante Informationen ihrer Lieferanten sowie die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen sammeln und weitergeben. Mit den Kleinst- und Kleinunternehmen schlägt die EU-Kommission eine neue Unternehmenskategorie vor. Sie müssen lediglich eine einmalige vereinfachte Erklärung abgeben. Der Vorschlag der EU-Kommission ist noch nicht angenommen. Es folgen derzeit Beratungen zwischen der EU-Kommission, dem Rat der EU und dem EU-Parlament.

Hintergrund und Ziele

Die Europäische Union (EU) ist ein globaler Treiber der Entwaldung. Der hohe Konsum von Agrarrohstoffen wie Soja und Palmöl in der EU ist eine Hauptursache für weltweite Waldzerstörung. Als eine der größten Volkswirtschaften trägt die EU eine Mitverantwortung für diese Entwicklung.

Die ökologische Dringlichkeit ist unbestritten: Entwaldung und Waldschädigung beschleunigen Krisen des Klimawandels und des Biodiversitätsverlusts. Emissionen aus Landnutzungsänderungen stellen mit etwa zwölf Prozent der globalen Emissionen die zweitgrößte Ursache des Klimawandels dar.

Das übergeordnete Ziel der Verordnung ist es, die durch den EU-Markt verursachte globale Entwaldung und Waldschädigung signifikant zu verringern und Lieferketten so umzugestalten, dass keine Produkte aus Gebieten in die EU gelangen, die nach dem 31.12.2020 entwaldet wurden. Ziel ist es, Treibhausgasemissionen zu reduzieren, den Verlust von Biodiversität zu bekämpfen und nachhaltige Lieferketten zu fördern .

Die Verordnung verlangt von Unternehmen, ihre Lieferketten nachzuverfolgen. Die zuständige Behörde für die Umsetzung in Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).

Die EUDR hebt künftig die bisherige EU-Holzhandelsverordnung (EU-Verordnung Nr. 995/2010, EU Timber Regulation oder EUTR) auf. In einer Übergangszeit bis 2028 gelten Sonderregeln, für die das Datum der Holzernte und des Inverkehrbringens maßgeblich sind.

Akteure & Pflichten

Die Verordnung (in ihrer jetzigen gültigen Fassung) unterscheidet zwischen verschiedenen Wirtschaftsakteuren mit unterschiedlichen Pflichten. Die Verantwortlichkeiten der Unternehmen variieren je nach Rolle, Größe und Position in der Lieferkette.

Marktteilnehmer

Marktteilnehmer sind Unternehmen, die EUDR-relevante Rohstoffe oder daraus hergestellte Erzeugnisse erstmals auf den EU-Markt Inverkehrbringen oder aus der EU ausführen.

  • Ihre Kernpflicht: Bevor Produkte gehandelt werden, müssen Marktteilnehmer eine umfassende Sorgfaltspflichtprüfung durchführen. Diese Prüfung dient dem Nachweis, dass die Produkte entwaldungsfrei und gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes produziert worden sein.
  • Umsetzung der Sorgfaltspflicht: Dies beinhaltet eine detaillierte Analyse der gesamten Lieferkette mittels Sammlung und Dokumentation einschlägiger Informationen, eine Bewertung potenzieller Risiken (z.B. basierend auf dem Risikograd des Herkunftslandes, der von der EU bewertet wird) und die Implementierung von Maßnahmen zur Risikominderung in Fällen, in denen das Risiko als nicht vernachlässigbar bewertet wurde. Das Ergebnis dieser Prüfung wird in einer elektronischen Sorgfaltserklärung festgehalten und diese digital im EU-Informationssystem abgegeben, bevor die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse eingeführt, ausgeführt oder auf dem Markt bereitgestellt werden.
  • Handelsvoraussetzung: Relevante Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn nachweislich ihre Entwaldungsfreiheit und Legalität bestätigt und die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde. Bei Nichtkonformität ist der Handel untersagt.
  • Weitere Pflichten: Marktteilnehmer müssen ihr Sorgfaltspflichtensystem jährlich auf Aktualität hin prüfen und die Unteralgen für fünf Jahre speichern. Bei neuen Informationen über mögliche Nichtkonformität müssen sie ihre Sorgfaltspflichtenregelung anpassen.
  • Differenzierung nach Unternehmensgröße: Große Marktteilnehmer (Nicht-KMU) und Kleine und mittlere Marktteilnehmer (KMU) müssen beide ihre Sorgfaltspflicht erfüllen, bevor Sie EUDR-pflichtige Produkte Inverkehrbringen können. Sie unterscheiden sich jedoch in Hinblick auf ihre Berichtspflicht: Nicht-KMU-Marktteilnehmer müssen jährlich öffentlich zugänglich über ihre Sorgfaltspflichtregelung berichten. KMU-Marktteilnehmer sind von der Berichtsprlicht befreit.
  • Differenzierung nach Position in der Lieferkette: Marktteilnehmer der nachgelagerten Lieferkette sind Unternehmen, die ein EUDR-pflichtiges Produkt in ein anderes umwandeln oder ausführen. Nicht-KMU-Marktteilnehmer müssen eine eigenen Sorgfaltserklärung erstellen, könnan aber auf vorherige Sorgfaltserklärung verweisen, in dem sie die Referenz- und Prüfnummer der bestehenden Erklärung angeben. Sie müssen jedoch weiterhin prüfen, ob die Sorgfaltspflicht erflüllt wurde – auch für Bestandteile, für die bereits eine Sorgfaltserkläung abgegeben wurde. KMU-Marktteilnehmer müssen nur dann die Sorgfaltspflicht erfüllen und eine eigene Sorgfaltserklärugn abgeben, wenn die Bestandteile noch nicht der Sorgfaltspflicht unterlagen.Wurde die Sorgfaltspflicht bereits erfüllte, müssen KMU-Martteilnehmer lediglich Referenz- und Prüfnummer aufbewaren, innerhalb der Lieferkettte weitergeben und im Falle einer Kontrolle vorzeigen.

Händler

Händler sind Unternehmen, die EUDR-relevante Produkte innerhalb der EU weiterverkaufen, nachdem diese bereits von einem Marktteilnehmer Inverkehrgebracht wurden. Die Pflichten unterscheiden sich dabei nach Unternehmensgröße:

  • Große Händler (Nicht-KMU): Für sie gelten die gleichen umfassenden Pflichten wie für nachgelagerte Nicht-KMU-Marktteilnehmer. Sie müssen ebenfalls die volle Sorgfaltspflicht erfüllen und eigene Sorgfaltserklärungen abgeben, in der sie auf bereits erfüllte Sorgfaltspflichten in der vorgelagerten Lieferkette verweisen können. Damit tragen sie eine ebenso weitreichende Verantwortung wie die Marktteilnehmer.
  • Kleine und mittlere Händler (KMU): Ihre Anforderungen sind vereinfacht, um den administrativen Aufwand zu reduzieren. Sie müssen keine eigene Sorgfaltserklärung abgeben. Ihre Verpflichtung besteht darin, die erforderlichen Informationen zu den EUDR-relevanten Erzeugnissen – insbesondere Name und Adresse ihrer Lieferanten sowie die Referenznummern der zugehörigen Sorgfaltserklärungen – zu sammeln und für mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Auch sie sind zur Informationspflicht bei neuen Hinweisen auf Nichtkonformität und zur Zusammenarbeit mit den Behörden verpflichtet.

Rohstoffe und Produkte

Die EU-Entwaldungsverordnung gilt für sieben zentrale Rohstoffe und eine Vielzahl daraus hergestellter Erzeugnisse, die in Anhang I der Verordnung über ihre Zolltarifnummern (HS-Codes) definiert sind:

  • Holz (z. B. Möbel, Papier, Druckerzeugnisse)
  • Kakao (z. B. Schokolade, Kakaobutter)
  • Kaffee
  • Palmöl (z. B. Glycerin, technische Fettalkohole)
  • Kautschuk (z. B. Reifen, Dichtungen)
  • Rindfleisch (z. B. lebende Rinder, Leder)
  • Soja (z. B. Sojamehl, Sojaöl)

EUDR-Handelsbedingungen

Für die Einfuhr und den Handel mit den betroffenen Produkten gelten folgende grundlegende Bedingungen: 1. Das Produkt muss entwaldungsfrei sein, das heißt, es darf nicht aus Gebieten stammen, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden. 2. Die Produktion muss nach den Gesetzen des Erzeugerlandes erfolgen, insbesondere in Bezug auf Landnutzung, Umwelt und Menschenrechte. 3. Es liegt eine elektronische Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem vor.

Dreistufige Sorgfaltspflicht

Unternehmen, die EUDR-pflichtige Erzeugnisse einführen, ausführen oder auf dem EU-Markt bereitstellen, müssen ein Sorgfaltspflichtensystem etablieren, jährlich auf Aktualität hin prüfen und die Unterlagen für fünf Jahre speichern.

Die Sorgfaltspflicht umfasst folgende Schritte:

  • die Sammlung von Informationen, Daten und Unterlagen, die erforderlich sind, um die Anforderungen gemäß Artikel 9 zu erfüllen;
  • Maßnahmen zur Risikobewertung gemäß Artikel 10
  • Maßnahmen zur Risikominderung gemäß Artikel 11

Stellt das Unternehmen kein oder ein vernachlässigbares Riskio der Entwaldung fest, hält es das Ergebnis in einer Sorgfaltserklärung fest und bestätigt es mit der Übermittlung in das EU-Informationssystem.

Stufe 1: Informationssammlung (Art. 9)

Ziel dieser ersten Stufe ist die lückenlose Transparenz und Rückverfolgbarkeit bis zum Ursprung des Produkts. Die Kernanforderung ist die Geolokalisierung: Für jedes Erzeugungsgrundstück müssen exakte geografische Koordinaten mit mindestens sechs Dezimalstellen angegeben werden. Bei Grundstücken größer als vier Hektar ist die Angabe der genauen Umrisse (Polygondaten) erforderlich. Ein Sonderfall sind Rinder, bei denen eine Rückverfolgung aller Aufzuchtbetriebe notwendig ist. Zu den weiteren Pflichtdaten gehören der Produktionszeitraum (für den Abgleich mit dem Stichtag), eine eindeutige Produktbeschreibung sowie Mengen-, Lieferanten- und Abnehmerdaten. Alle gesammelten Daten müssen für einen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahrt werden.

Stufe 2: Risikobewertung (Art. 10)

Das Ziel der zweiten Stufe ist es, einzuschätzen, ob das Produkt den Anforderungen der Verordnung entspricht. Risikofaktoren, die berücksichtigt werden müssen, sind die Komplexität der Lieferkette und das Risiko, dass konforme und nicht-konforme Waren vermischt werden können (z. B. wenn Holz aus legalen und illegalen Quellen zusammengeführt wird), die Präsenz von Wäldern und indigenen Völkern im Ursprungsgebiet sowie Hinweise von Dritten ("substantiated concerns"). Ein Indiz für die Bewertung des Risikos für Entwladung oder Waldschädigung ist das Länder-Benchmarking: Die EU stuft Länder in Risikokategorien ein (gering, normal, hoch). Für “Niedrigrisiko"-Länder gilt ein vereinfachtes Verfahren. Artikel 13 der EUDR beschreibt die vereinfachte Sorgfaltspflicht: Stammt die Ware aus einem Niedrig-Risko-Land und kann nach Bewertung der Komplexität der Lieferkette und des Risikos eine Umgehung der EUDR ausgeschlossen werden, muss keine Risikobewertung (nach Art. 10 EUDR) durchgeführt werden und es müssen dementsprechend auch keine Maßnahmen zur Risikominderung ergriffen werden (siehe Art. 11 EUDR).

Stufe 3: Risikominderung (Art. 11)

Die dritte Stufe wird ausgelöst, wenn in Stufe zwei ein nicht-vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde. Ziel ist es, das Risiko auf ein vernachlässigbares Niveau zu reduzieren. Zu den möglichen Maßnahmen gehören die Anforderung zusätzlicher Informationen oder unabhängiger Studien, die Durchführung von unabhängigen Audits vor Ort sowie Investitionen und Unterstützung für Lieferanten, insbesondere für Kleinbäuerinnen und Kleinbauern. Als Ultima Ratio gilt: Wenn das Risiko nicht auf ein vernachlässigbares Risiko gemindert werden kann, besteht ein striktes Handelsverbot für das Produkt.

Sanktionen

Bei Verstößen gegen die EU-Entwaldungsverordnung drohen empfindliche Strafen:

  • Bußgelder von bis zu vier Prozent des EU-weiten Jahresumsatzes
  • Beschlagnahmung der Produkte und Einnahmen
  • Vorübergehender Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen

Ausblick

Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, unnötige bürokratische Belastungen der EUDR ohne erkennbaren Mehrwert für den globalen Waldschutz zu vermeiden. Dafür steht die von der Bundesregierung gegenüber der EU-Kommission eingeforderte Null-Risiko-Variante. Am 21. Oktober 2025 hat die EU-Kommission einen Vorschlag zur Änderung der EUDR veröffentlicht, mit dem bürokratische Erleichterungen angstrebt werden. Dieser Vorschlag wird gegenwärtig im Rat der EU und im Europäischen Parlament beraten.

Zurück zur Übersicht