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CSR-Grundlagen

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Nachhaltigkeit und CSR

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Globale Herausforderungen

CSR-Politik

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CSR in Deutschland

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CSR-Politik in Deutschland

CSR-Strategie der Bundesregierung

Nationales CSR-Forum

Aktivitäten der Bundesregierung

CSR in der EU

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Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

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CSR in der Praxis

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CSR-Management

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CSR als Querschnittsaufgabe

Ziele und Zielerreichung

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Tipps für Einsteiger

Unternehmensbereiche

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Branchen

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CSR-Berichterstattung

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CSR-Impulse von Unternehmen

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Corporate Digital Responsibility

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CSR und COVID-19

Unterstützungsangebote

Übersicht: CSR-Preis

CSR-Netzwerktreffen 2021

Übersicht: CSR-Netzwerktreffen 2021

Programmpunkte und Mitschnitte

Bildergalerie zum CSR-Netzwerktreffen 2021

Redner*innen der Konferenz

Informationen zu den Praxis-Workshops

Teilnahmebedingungen

CSR-Preis 2020

Übersicht: CSR-Preis 2020

Die Preisträger*innen

Die Nominierten

Die Stakeholder

Gesamtauswertung

Ablauf und Termine

Über den Wettbewerb

Übersicht: Über den Wettbewerb

Ziele

Methodik

Übersicht: Methodik

Analyse

Aktionsfelder

Auswertung

Jury

Kategorien

FAQ und Teilnahmebedingungen

Rückblick

Übersicht: Rückblick

Netzwerktreffen 2018

CSR-Trends

CSR-Preis 2017

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CSR-Preis 2013

CSR-Self-Check

Übersicht:  Wirtschaft & Menschenrechte

NAP

Übersicht: NAP

Über den NAP

Übersicht: Über den NAP

Ziele des NAP

Entwicklung des NAP

Die vier Handlungsfelder des NAP

Originalfassung des NAP

Monitoring

Fragen und Antworten zum NAP

VN-Leitprinzipien

NAP International

Engagement Bundesregierung

Übersicht: Engagement Bundesregierung

Staatliche Schutzpflicht

Aktivitäten der Bundesregierung

Kooperation mit Stakeholdern

Unternehmerische Sorgfaltspflicht

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Erwartungen der Bundesregierung

Fünf Kernelemente der Sorgfaltspflicht

Mehrwert für Unternehmen

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und der NAP

Zugang zu Abhilfe und Wiedergutmachung

Lieferkettengesetz

Übersicht: Lieferkettengesetz

Hintergrund und Entwicklung

Umsetzung durch Unternehmen

Fragen und Antworten zum Lieferkettengesetz

Redaktionspaket für Multiplikator*innen

Lieferkettengesetz: These trifft Praxis

Europa

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Gesetzesinitiative in der EU

EU-Verordnung Konfliktmineralien

EU-Holzhandelsverordnung

Internationales

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G7-Präsidentschaft 2015

G20-Präsidentschaft 2017

Alliance 8.7

G7-Präsidentschaft 2022

Umsetzungshilfen

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Multi-Stakeholder-Initiativen

Branchendialoge

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Energiewirtschaft

Über die Dialoge

Erarbeitungsprozess

Rolle der Bundesregierung

Praxisbeispiele

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adidas AG

Alnatura GmbH

BMW Group

Dibella GmbH

elobau GmbH

Frosta AG

GEPA – The Fair Trade Company

Haas & Co. Magnettechnik

hessnatur

Mercedes-Benz Group AG

MVG Medienproduktion und Vertriebsgesellschaft

Porsche AG

Rapunzel

REWE Group

Studiosus

Tchibo

Thomas Becker – Atelier für Schmuck

Information, Beratung, Schulung und Vernetzung

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Information und Beratung

Netzwerkbildung und Schulungen

Leitfäden

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Allgemeine Leitfäden

Branchenspezifische Leitfäden

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Lieferkettengesetz

Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten

Fairplay gilt für alle – im Fußball genauso wie in der Arbeitswelt. Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, kurz Lieferkettengesetz, regelt die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten in globalen Lieferketten. Hierzu gehören beispielsweise der Schutz vor Kinderarbeit, das Recht auf faire Löhne und der Schutz der Umwelt. Das betrifft z.B. auch die Produktion von Fußballtrikots. Von einer fairen Globalisierung profitieren die Menschen in den Lieferketten, Unternehmen und auch die Konsumenten.

Am 1. Januar 2024 tritt das Lieferkettengesetz für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten in Kraft.

Kurzfilm: Heimspiel für Menschenrechte

 

Das Lieferkettengesetz im Überblick:

  • Das Lieferketten­sorgfaltspflichten­gesetz verpflichtet Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland zur Achtung von Menschenrechten durch die Umsetzung definierter Sorgfaltspflichten.
  • Zu den Kernelementen der Sorgfaltspflichten gehört die Einrichtung eines Risikomanagements, um die Risiken von Menschenrechts­verletzungen und Schädigungen der Umwelt zu identifizieren, zu vermeiden oder zu minimieren. Das Gesetz legt dar, welche Präventions- und Abhilfemaßahmen notwendig sind, verpflichtet zu Beschwerdeverfahren und regelmäßiger Berichterstattung.
  • Die Sorgfaltspflichten beziehen sich auf den eigenen Geschäftsbereich, auf das Handeln eines Vertragspartners und das Handeln weiterer (mittelbarer) Zulieferer. Damit endet die Verantwortung der Unternehmen nicht länger am eigenen Werkstor, sondern besteht entlang der gesamten Lieferkette.
  • Das Gesetz gilt seit 2023 zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000, ab 2024 auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeit­­­­nehmer*innen im Inland.
  • Das Lieferkettengesetz enthält einen abschließenden Katalog von elf international anerkannten Menschenrechtsübereinkommen. Aus den dort geschützten Rechtsgütern werden Verhaltensvorgaben bzw. Verbote für unternehmerisches Handeln abgeleitet, um eine Verletzung geschützter Rechtspositionen zu verhindern. Dazu zählen insbesondere die Verbote von Kinderarbeit, Sklaverei und Zwangsarbeit, die Missachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, die Vorenthaltung eines angemessenen Lohns, die Missachtung des Rechts, Gewerkschaften bzw. Mitarbeitervertretungen zu bilden, die Verwehrung des Zugangs zu Nahrung und Wasser sowie der widerrechtliche Entzug von Land und Lebensgrundlagen.
  • Kommen Unternehmen ihren gesetzlichen Pflichten nicht nach, können Bußgelder verhängt werden. Diese können bis zu 8 Millionen Euro oder bis zu 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes betragen. Der umsatz­bezogene Bußgeldrahmen gilt nur für Unternehmen mit mehr als 400 Millionen Euro Jahresumsatz. Außerdem ist es bei einem verhängten Bußgeld ab einer bestimmten Mindesthöhe möglich, von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen zu werden.
  • Das Bundesamt für Wirtschaft und Außenkontrolle (BAFA) setzt das Lieferkettengesetz seit dem 1. Januar 2023 in seiner neuen Außenstelle in Borna um. Für die Überwachung des Lieferkettenmanagements der Unternehmen ist die Behörde mit effektiven Durchsetzungsinstrumenten ausgestattet. So hat das BAFA weitgehende Kontrollbefugnisse. Es kann etwa Geschäftsräume betreten, Auskünfte verlangen und Unterlagen einsehen sowie Unternehmen auffordern, konkrete Handlungen zur Erfüllung ihrer Pflichten vorzunehmen und dies durch die Verhängung von Zwangsgeldern durchsetzen.
  • Um die Unternehmen bei der Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten zu unterstützen, entwickelt und veröffentlicht das BAFA Handreichungen. Die Handreichungen stellt das BAFA auf seiner eigenen Webseite zum Lieferkettengesetz unter www.bafa.de/lieferketten bereit.

Das Lieferkettengesetz kurz erklärt.

 

Hintergrund und Entwicklung

Erfahren Sie mehr über die Entwicklung des Lieferkettengesetzes (LkSG) und den Zusammenhang des Gesetzes mit dem Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP).

Umsetzung durch Unternehmen

Diese unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Achtung von Menschenrechten in globalen Lieferketten sieht das LkSG vor.

Fragen und Antworten zum Lieferkettengesetz

Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Fragen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz kompakt zusammengefasst. Der FAQ wird fortlaufend aktualisiert und erweitert.

Redaktionspaket für Multiplikator*innen

Hier finden Sie ein Multiplikator*innen-Redaktionspaket speziell für Wirtschaftsverbände, Kammern und Unternehmensnetzwerke, die ihre Mitglieder über das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) informieren möchten.

Hinweis

Das BAFA ist zum LkSG unter folgendem Postfach erreichbar:

Lieferkettengesetz@bafa.bund.de

Weitere Informationen

Lieferkettengesetz