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Lieferkettengesetz

Umsetzung durch Unternehmen

Die Sorgfaltspflichten für Unternehmen entsprechend des neuen Lieferkettengesetzes (LkSG) im Überblick

Die konkreten Sorgfaltspflichten für Unternehmen zur Achtung der Menschenrechte sind im neuen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) niedergelegt. Es fordert Unternehmen auf, ein angemessenes und wirksames Risikomanagement zu etablieren, das in alle maßgeblichen Geschäftsabläufe integriert ist. Wirksam ist das Risikomanagement, wenn menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken erkannt, ihnen vorgebeugt, sie minimiert oder beendet werden.

Die fünf Kernelemente des Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) bilden die Grundlage für die im Gesetz benannten Sorgfaltspflichten. Diese Sorgfaltspflichten adressieren

  1. die Einrichtung eines Risikomanagements
  2. die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit
  3. die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen
  4. die Abgabe einer Grundsatzerklärung
  5. die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich, gegenüber unmittelbaren Zulieferern sowie - bei Anhaltspunkten für mögliche Verletzungen - bei mittelbaren Zulieferern
  6. das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen,
  7. die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
  8. die Dokumentation und die Berichterstattung

Risiken ermitteln

Um ihren menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten im Sinne des Gesetzes nachzukommen, müssen Unternehmen Verantwortlichkeiten innerhalb ihrer Organisation festlegen, etwa durch die Benennung einer oder eines Menschenrechtsbeauftragten.

Jedes Unternehmen im Anwendungsbereich ist verpflichtet, in einem ersten Schritt eine Risikoanalyse durchzuführen. Das heißt, dass Unternehmen sich zunächst um Transparenz bemühen und die Teile ihrer Produktions- und Lieferkette identifizieren müssen, die besonders hohe menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken bergen. Dazu zählen auch die Geschäftsbereiche der Zulieferer.

Wie eine solche Risikoanalyse in der Praxis gelingen kann, sehen Sie hier:

 

Maßnahmen zur Risikominimierung

Werden Risiken identifiziert, gilt es auf Basis der Analyse geeignete präventive Maßnahmen zu treffen, um Verstößen vorzubeugen. Das sind zum Beispiel die Vereinbarung entsprechender vertraglicher Menschenrechtklauseln mit dem direkten Zulieferer, die Implementierung geeigneter Beschaffungsstrategien, die Durchführung von Schulungen oder Kontrollmaßnahmen. Ist das Risiko einer Menschenrechtsverletzung am eigenen Standort oder in der Lieferkette erkannt worden, müssen angemessene Maßnahmen zur Beendigung oder Minimierung getroffen werden. Dies gilt erst Recht, wenn die Menschenrechtsverletzung bereits erfolgt ist.

Auch Menschenrechtsrisiken bei mittelbaren Zulieferern, d.h. in den tieferen Gliedern der Lieferkette, müssen analysiert, beachtet und angegangen werden, wenn Unternehmen Anhaltspunkte für mögliche Menschenrechtsverletzungen haben - etwa aufgrund der Beschaffenheit ihrer Waren sowie der Herkunftsländer ihrer Rohstoffe und Vorlieferanten, durch Hinweise der Behörde, durch Berichte über eine schlechte Menschenrechtslage in der Produktionsregion oder aufgrund der Zugehörigkeit eines mittelbaren Zulieferers zu einer Branche mit besonderen menschenrechtlichen Risiken.

Ein Blick in die Praxis zeigt, wie Unternehmen Maßnahmen gelungen implementieren können:

 

Beschwerden ermöglichen

Zudem müssen Unternehmen ein Beschwerdeverfahren einrichten, das unmittelbar Betroffenen ebenso wie denjenigen, die Kenntnis von potentiellen oder tatsächlichen Verletzungen haben, ermöglicht, auf Risiken und Verletzungen hinzuweisen.

Die Einrichtung von Beschwerdeverfahren kann unterschiedlich aussehen, wie diese Unternehmen zeigen:

 

Verantwortung anerkennen

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sieht vor, dass die Unternehmen des Anwendungsbereichs eine Grundsatzerklärung über ihre Menschenrechts­strategie abgeben. In der Erklärung müssen die für das Unternehmen im Rahmen der Risikoanalyse festgestellten, prioritären umweltbezogenen und menschenrechtlichen Risiken benannt werden. Auf dieser Basis müssen daraus abgeleitete Maßnahmen zur Prävention und Abhilfe sowie Beschwerdeverfahren beschrieben werden. Dabei sind auch die Erwartungen an die eigenen Beschäftigten und Lieferanten in der Lieferkette zu adressieren. Die Grundsatzerklärung muss durch die Unternehmensleitung verabschiedet werden.

Sehen Sie hier, wie eine Grundsatzerklärung in der Praxis umgesetzt wird:

 

Berichterstattung

Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten ist unternehmensintern fortlaufend zu dokumentieren. Unternehmen müssen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) jährlich einen Bericht vorlegen, der nachvollziehbar Auskunft gibt, …

  • ob und welche menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken das Unternehmen identifiziert hat,
  • was das Unternehmen zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten unternommen hat,
  • wie das Unternehmen die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Maßnahmen bewertet,
  • welche Schlussfolgerungen es für zukünftige Maßnahmen zieht.

Der Bericht muss spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahrs bei dem BAFA eingereicht und auf der Unternehmenswebseite öffentlich zugänglich gemacht werden und dort für sieben Jahre verfügbar sein. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind dabei geschützt. Es wird an einem elektronischen Berichtsformat gearbeitet, um den Aufwand für Unternehmen möglichst gering zu halten. Die Unternehmen können die gemachten Angaben auch zur Erfüllung der CSR-Berichtspflicht verwenden.

Wie Unternehmen schon jetzt über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten berichten, sehen Sie hier:

 

Den vollständigen Gesetzestext finden Sie im Bundesgesetzblatt. Weitere Informationen zu den fünf Kernelementen des NAP finden Sie hier.

Auswirkungen des Lieferkettengesetzes auf kleine und mittlere Unternehmen

Grundsätzlich sollen auch Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich des LkSG fallen, ihren Sorgfaltspflichten nachkommen. Bereits seit 2016 gilt der Nationale Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP), der entsprechende Erwartungen an alle in Deutschland ansässige Unternehmen formuliert. Das LkSG orientiert sich weitgehend an den Sorgfaltsvorgaben des NAP.

Wenn Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereiches direkte Zulieferer von Unternehmen sind, die unter das Gesetz fallen, dann können sie darüber hinaus durch ihre Vertragsbeziehung (in der z.B. menschenrechtsbezogene Erwartungen festgeschrieben sein könnten) zur Umsetzung von Sorgfaltspflichten angehalten werden.

Allerdings können die Pflichten aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ihrer Natur nach nicht einfach an die Zulieferer weitergegeben werden. Das betrifft etwa Berichtspflichten gegenüber der Behörde und der Öffentlichkeit. Auch mit Kontrollmaßnahmen oder Sanktionen durch das BAFA hat ein Zulieferer außerhalb des gesetzlichen Anwendungsbereiches nicht zu rechnen. Zudem bleiben die unter das Gesetz fallenden Unternehmen in der eigenen Verantwortung, ihre Lieferketten im Blick zu behalten und die Pflichten zur Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen zu erfüllen.

Umsetzungshilfen für Unternehmen

Die Bundesregierung möchte Unternehmen bei der Umsetzung ihrer menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten unterstützen. Hier sind verschiedene Umsetzungshilfen zusammengestellt, welche Unternehmen erforderliches Know-How an die Hand geben und bei konkreten Herausforderungen Hilfestellungen bieten.

Umsetzungshilfen