Die Bundesregierung erwartet von allen Unternehmen, – auch jenen, die nicht in den Anwendungsbereich der verbindlichen Regeln des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) fallen – dass sie Leitlinien und Prozesse einführen, um ihrer menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht nachzukommen – in Deutschland und in ihrem Auslandsgeschäft. Diese Erwartungen wurden im Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) 2016 formuliert.
Um wirksame Maßnahmen zu erarbeiten und einzuführen, sollten Unternehmen die unterschiedlichen Perspektiven der eigenen Beschäftigten, der relevanten Stakeholder sowie möglicher weiterer Betroffener einbeziehen. Hierzu gehören innerhalb von großen Unternehmen etwa die Abteilungen Personal, Einkauf, Compliance und Vertrieb. Im Umfeld des jeweiligen Unternehmens sollten Lieferant*innen, Kund*innen, Gewerkschaften, aber auch zivilgesellschaftliche Organisationen, Wirtschaftsverbände und Regierungen einbezogen werden. Ein besonderes Augenmerk sollte auf die Rechte der jeweiligen Beschäftigten sowie anderer Betroffener (z.B. Anwohner*innen) gelegt werden.
Unternehmen sind dazu angehalten, Einsicht in die Arbeit der Zulieferer und deren Subunternehmen zu nehmen, um etwa bestmögliche Transparenz über die Produktions-, Arbeits- und Umweltbedingungen zu erhalten, Risiken zu erkennen und Lösungen zu entwickeln.
Wenn rechtliche Grundsätze vonseiten eines Staates nicht oder nur unzureichend durchgesetzt werden, etwa durch das Fehlen von Gesetzen und Kontrollen, kommt den dort tätigen Unternehmen eine besonders große Verantwortung für die Achtung der Menschenrechte in ihrem Handlungsfeld zu. Sie sollen auch hier Maßnahmen ergreifen, um möglichen Menschenrechtsverletzungen vorzubeugen und die von ihnen verursachten Menschenrechtsverletzungen wiedergutzumachen.
Die Ausgestaltung und Umsetzung der jeweiligen menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten sollten angemessen in bestehende Unternehmensprozesse integrierbar sein. Sie sollten keine unverhältnismäßigen bürokratischen Belastungen verursachen. Sie richten sich nach Größe der Unternehmen, der Art des Produkts oder der Dienstleistung, ihrer Position in der Liefer- und Wertschöpfungskette, dem potenziellen Risiko menschenrechtlich besonders nachteiliger Auswirkungen sowie dem Kontext der Geschäftstätigkeit. Es handelt sich um eine Bemühenspflicht, nicht um eine Erfolgspflicht oder eine Garantiehaftung.
Die Bundesregierung hat zur Umsetzung des Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte weitere Beratungs- und Unterstützungsangebote eingerichtet.
Unternehmen, Bundesregierung, Zivilgesellschaft und Gewerkschaften arbeiten in verschiedenen Branchen in Multi-Stakeholder-Initiativen zusammen. Sie bieten insbesondere dann einen Mehrwert, wenn Unternehmen Herausforderungen gegenüberstehen, die zu groß oder komplex sind, um sie alleine anzugehen. Zusammenschlüsse mit anderen Unternehmen können die Reichweite und Wirksamkeit von Maßnahmen erhöhen, Ressourcen bündeln und Ziele gemeinsam verfolgen.Sie dienen dem Erfahrungsaustausch, geben Orientierung und erarbeiten Lösungsansätze, um Umwelt- und Sozialstandards wirksam zu verbessern. Wie im NAP vorgesehen, wird es dadurch Unternehmen bereits jetzt ermöglicht, branchenspezifisch menschenrechtliche Sorgfalt in einer ihrer Größe und Position in der Lieferkette angemessenen Weise umzusetzen. Die Bundesregierung unterstützt dies seit langem.