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EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR)

Die EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte kurz EUDR (Englisch: EU Deforestration Regulation), EU-Verordnung Nr. 1115/2023, regelt den Handel mit bestimmten Agrar- und Holzerzeugnissen: Import, Export und Bereitstellung auf dem EU-Markt sind nur zulässig, wenn Produkte nachweislich entwaldungsfrei und legal hergestellt wurden. Mit verbindlichen, unternehmerischen Sorgfaltspflichten will die EU den Beitrag des europäischen Konsums auf die globale Entwaldung minimieren. Betroffen sind die Rohstoffe Holz, Kakao, Kaffee, Palmöl, Kautschuk, Rindfleisch, Soja und daraus hergestellte Produkte. Bei Verstößen drohen hohe Geldstrafen, Produktbeschlagnahmung und Marktausschluss.

Mit der Änderungsverordnung Nr. 2025/2650 vom 23. Dezember 2025 wurde der Anwendungsbeginn der EUDR für alle Marktbeteiligte um 12 Monate verschoben. Die EUDR gilt daher für große Unternehmen ab dem 30. Dezember 2026 und für Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2027. Die Verschiebung des Anwendungsbeginns wird den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern, den Erzeugern in Drittländern und den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten mehr Zeit zur Vorbereitung auf die Anwendung der EUDR geben.

Die genannte Änderungsverordnung führt zudem folgende Vereinfachungen bei der Anwendung der EUDR ein:

  • Vereinfachungen für Kleinprimärerzeuger aus Ländern mit geringem Risiko;
  • Wegfall der Verpflichtung zur Weitergabe von Referenznummern entlang der EU-Lieferkette;
  • Ausschluss von Büchern, Zeitungen und anderen Druckerzeugnissen aus dem Anwendungsbereich der EUDR.

Zusätzlich verpflichtet eine Überprüfungsklausel die Europäische Kommission, bis April 2026 weitere potenzielle Erleichterungen zu prüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat der EU auf dieser Grundlage zu berichten sowie gegebenenfalls einen entsprechenden weiteren Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen.

Hintergrund und Ziele

Die Europäische Union (EU) ist ein globaler Treiber der Entwaldung. Der hohe Konsum von Agrarrohstoffen wie Soja und Palmöl in der EU ist eine Hauptursache für weltweite Waldzerstörung. Als eine der größten Volkswirtschaften trägt die EU eine Mitverantwortung für diese Entwicklung.

Die ökologische Dringlichkeit ist unbestritten: Entwaldung und Waldschädigung beschleunigen Krisen des Klimawandels und des Biodiversitätsverlusts. Emissionen aus Landnutzungsänderungen stellen mit etwa zwölf Prozent der globalen Emissionen die zweitgrößte Ursache des Klimawandels dar.

Das übergeordnete Ziel der Verordnung ist es, die durch den EU-Markt verursachte globale Entwaldung und Waldschädigung signifikant zu verringern und Lieferketten so umzugestalten, dass keine Produkte aus Gebieten in die EU gelangen, die nach dem 31.12.2020 entwaldet wurden. Ziel ist es, Treibhausgasemissionen zu reduzieren, den Verlust von Biodiversität zu bekämpfen und nachhaltige Lieferketten zu fördern.

Die Verordnung verlangt von Unternehmen, ihre Lieferketten nachzuverfolgen. Die zuständige Behörde für die Umsetzung in Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).

Die EUDR hebt künftig die bisherige EU-Holzhandelsverordnung (EU-Verordnung Nr. 995/2010, EU Timber Regulation oder EUTR) auf. In einer Übergangszeit bis 2028 gelten Sonderregeln, für die das Datum der Holzernte und des Inverkehrbringens maßgeblich sind.

Akteure & Pflichten

Die Verordnung (in ihrer jetzigen gültigen Fassung) unterscheidet zwischen verschiedenen Wirtschaftsakteuren mit unterschiedlichen Pflichten. Die Verantwortlichkeiten der Unternehmen variieren je nach Rolle, Größe und Position in der Lieferkette.

Marktteilnehmer

Marktteilnehmer sind Unternehmen, die EUDR-relevante Rohstoffe oder daraus hergestellte Erzeugnisse erstmals auf den EU-Markt Inverkehrbringen oder aus der EU ausführen.

  • Ihre Kernpflicht: Bevor Produkte gehandelt werden, müssen Marktteilnehmer eine umfassende Sorgfaltspflichtprüfung durchführen. Diese Prüfung dient dem Nachweis, dass die Produkte entwaldungsfrei und gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes produziert worden sind.
  • Umsetzung der Sorgfaltspflicht: Dies beinhaltet eine detaillierte Analyse der gesamten Lieferkette mittels Sammlung und Dokumentation einschlägiger Informationen, eine Bewertung potenzieller Risiken (z.B. basierend auf dem Risikograd des Herkunftslandes, der von der EU bewertet wird) und die Implementierung von Maßnahmen zur Risikominderung in Fällen, in denen das Risiko als nicht vernachlässigbar bewertet wurde. Das Ergebnis dieser Prüfung wird in einer elektronischen Sorgfaltserklärung festgehalten und diese digital im EU-Informationssystem abgegeben, bevor die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse eingeführt, ausgeführt oder auf dem Markt bereitgestellt werden.
  • Handelsvoraussetzung: Relevante Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn nachweislich ihre Entwaldungsfreiheit und Legalität bestätigt und die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde. Bei Nichtkonformität ist der Handel untersagt.
  • Weitere Pflichten: Marktteilnehmer müssen ihr Sorgfaltspflichtensystem jährlich auf Aktualität hin prüfen und die Unterlagen für fünf Jahre speichern. Bei neuen Informationen über mögliche Nichtkonformität müssen sie ihre Sorgfaltspflichtenregelung anpassen.

Händler

Händler sind Unternehmen, die EUDR-relevante Produkte innerhalb der EU weiterverkaufen, nachdem diese bereits von einem Marktteilnehmer Inverkehrgebracht wurden.

Rohstoffe und Produkte

Die EU-Entwaldungsverordnung gilt für sieben zentrale Rohstoffe und eine Vielzahl daraus hergestellter Erzeugnisse, die in Anhang I der Verordnung über ihre Zolltarifnummern (HS-Codes) definiert sind:

  • Holz (z. B. Möbel, Papier, Druckerzeugnisse)
  • Kakao (z. B. Schokolade, Kakaobutter)
  • Kaffee
  • Palmöl (z. B. Glycerin, technische Fettalkohole)
  • Kautschuk (z. B. Reifen, Dichtungen)
  • Rindfleisch (z. B. lebende Rinder, Leder)
  • Soja (z. B. Sojamehl, Sojaöl)

EUDR-Handelsbedingungen

Für die Einfuhr und den Handel mit den betroffenen Produkten gelten folgende grundlegende Bedingungen: 1. Das Produkt muss entwaldungsfrei sein, das heißt, es darf nicht aus Gebieten stammen, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden. 2. Die Produktion muss nach den Gesetzen des Erzeugerlandes erfolgen, insbesondere in Bezug auf Landnutzung, Umwelt und Menschenrechte. 3. Es liegt eine elektronische Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem vor.

Dreistufige Sorgfaltspflicht

Unternehmen, die EUDR-pflichtige Erzeugnisse einführen, ausführen oder auf dem EU-Markt bereitstellen, müssen ein Sorgfaltspflichtensystem etablieren, jährlich auf Aktualität hin prüfen und die Unterlagen für fünf Jahre speichern.

Die Sorgfaltspflicht umfasst folgende Schritte:

  • die Sammlung von Informationen, Daten und Unterlagen, die erforderlich sind, um die Anforderungen gemäß Artikel 9 zu erfüllen;
  • Maßnahmen zur Risikobewertung gemäß Artikel 10
  • Maßnahmen zur Risikominderung gemäß Artikel 11

Stellt das Unternehmen kein oder ein vernachlässigbares Riskio der Entwaldung fest, hält es das Ergebnis in einer Sorgfaltserklärung fest und bestätigt es mit der Übermittlung in das EU-Informationssystem.

Stufe 1: Informationssammlung (Art. 9)

Ziel dieser ersten Stufe ist die lückenlose Transparenz und Rückverfolgbarkeit bis zum Ursprung des Produkts. Die Kernanforderung ist die Geolokalisierung: Für jedes Erzeugungsgrundstück müssen exakte geografische Koordinaten mit mindestens sechs Dezimalstellen angegeben werden. Bei Grundstücken größer als vier Hektar ist die Angabe der genauen Umrisse (Polygondaten) erforderlich. Ein Sonderfall sind Rinder, bei denen eine Rückverfolgung aller Aufzuchtbetriebe notwendig ist. Zu den weiteren Pflichtdaten gehören der Produktionszeitraum (für den Abgleich mit dem Stichtag), eine eindeutige Produktbeschreibung sowie Mengen-, Lieferanten- und Abnehmerdaten. Alle gesammelten Daten müssen für einen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahrt werden.

Stufe 2: Risikobewertung (Art. 10)

Das Ziel der zweiten Stufe ist es, einzuschätzen, ob das Produkt den Anforderungen der Verordnung entspricht. Risikofaktoren, die berücksichtigt werden müssen, sind die Komplexität der Lieferkette und das Risiko, dass konforme und nicht-konforme Waren vermischt werden können (z. B. wenn Holz aus legalen und illegalen Quellen zusammengeführt wird), die Präsenz von Wäldern und indigenen Völkern im Ursprungsgebiet sowie Hinweise von Dritten ("substantiated concerns"). Ein Indiz für die Bewertung des Risikos für Entwladung oder Waldschädigung ist das Länder-Benchmarking: Die EU stuft Länder in Risikokategorien ein (gering, normal, hoch). Für “Niedrigrisiko"-Länder gilt ein vereinfachtes Verfahren. Artikel 13 der EUDR beschreibt die vereinfachte Sorgfaltspflicht: Stammt die Ware aus einem Niedrig-Risko-Land und kann nach Bewertung der Komplexität der Lieferkette und des Risikos eine Umgehung der EUDR ausgeschlossen werden, muss keine Risikobewertung (nach Art. 10 EUDR) durchgeführt werden und es müssen dementsprechend auch keine Maßnahmen zur Risikominderung ergriffen werden (siehe Art. 11 EUDR).

Stufe 3: Risikominderung (Art. 11)

Die dritte Stufe wird ausgelöst, wenn in Stufe zwei ein nicht-vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde. Ziel ist es, das Risiko auf ein vernachlässigbares Niveau zu reduzieren. Zu den möglichen Maßnahmen gehören die Anforderung zusätzlicher Informationen oder unabhängiger Studien, die Durchführung von unabhängigen Audits vor Ort sowie Investitionen und Unterstützung für Lieferanten, insbesondere für Kleinbäuerinnen und Kleinbauern. Als Ultima Ratio gilt: Wenn das Risiko nicht auf ein vernachlässigbares Risiko gemindert werden kann, besteht ein striktes Handelsverbot für das Produkt.

Sanktionen

Bei Verstößen gegen die EU-Entwaldungsverordnung drohen empfindliche Strafen:

  • Bußgelder von bis zu vier Prozent des EU-weiten Jahresumsatzes
  • Beschlagnahmung der Produkte und Einnahmen
  • Vorübergehender Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen

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