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Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten

Aktueller Stand

Im Koalitionsvertrag für die laufende Legislaturperiode ist vereinbart, das LkSG durch ein Gesetz zur internationalen Unternehmensverantwortung zu ersetzen, das die Richtlinie der Europäischen Union über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD) bürokratiearm und vollzugsfreundlich umsetzt. Für die Übergangszeit sind Entlastungsmaßnahmen für die vom LkSG erfassten Unternehmen vorgesehen. Die Bundesregierung hat dazu bereits eine Gesetzesänderung auf den Weg gebracht.

Hier finden Sie weitere Informationen zur Gesetzesänderung auf www.bmas.de und Informationen zur Entlastung für Unternehmen beim Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.

Am 1. Januar 2023 ist das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, LkSG) in Kraft getreten. Damit wird erstmals die Verantwortung deutscher Unternehmen für die Achtung von Menschenrechten und den Schutz der Umwelt in globalen Lieferketten verbindlich geregelt.

Das Lieferkettengesetz im Überblick

Gültigkeit des Gesetzes

Das Lieferketten­sorgfaltspflichten­gesetz verpflichtet Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland zur Achtung von Menschenrechten durch die Umsetzung definierter Sorgfaltspflichten.

Kernelemente der Sorgfaltspflichten

Zu den Kernelementen der Sorgfaltspflichten gehört die Einrichtung eines Risikomanagements, um die Risiken von Menschenrechts­verletzungen und Schädigungen der Umwelt zu identifizieren, zu vermeiden oder zu minimieren. Das Gesetz legt dar, welche Präventions- und Abhilfemaßahmen notwendig sind, verpflichtet zu Beschwerdeverfahren und regelmäßiger Berichterstattung.

Geltungsbereich der Sorgfaltspflichten

Die Sorgfaltspflichten beziehen sich auf den eigenen Geschäftsbereich, auf das Handeln eines Vertragspartners und das Handeln weiterer (mittelbarer) Zulieferer. Damit endet die Verantwortung der Unternehmen nicht länger am eigenen Werkstor, sondern besteht entlang der gesamten Lieferkette.

Inkrafttreten des Gesetzes

Das Gesetz gilt seit 2023 zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000, seit 2024 auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeit­­­­nehmer*innen im Inland.

Geschützte Rechtspositionen

Das Lieferkettengesetz enthält einen abschließenden Katalog von elf international anerkannten Menschenrechtsübereinkommen. Aus den dort geschützten Rechtsgütern werden Verhaltensvorgaben bzw. Verbote für unternehmerisches Handeln abgeleitet, um eine Verletzung geschützter Rechtspositionen zu verhindern. Dazu zählen insbesondere die Verbote von Kinderarbeit, Sklaverei und Zwangsarbeit, die Missachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, die Vorenthaltung eines angemessenen Lohns, die Missachtung des Rechts, Gewerkschaften bzw. Mitarbeitervertretungen zu bilden, die Verwehrung des Zugangs zu Nahrung und Wasser sowie der widerrechtliche Entzug von Land und Lebensgrundlagen.

Bußgelder

Kommen Unternehmen ihren gesetzlichen Pflichten nicht nach, können Bußgelder verhängt werden. Diese können bis zu 8 Millionen Euro oder bis zu 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes betragen. Der umsatz­bezogene Bußgeldrahmen gilt nur für Unternehmen mit mehr als 400 Millionen Euro Jahresumsatz. Außerdem ist es bei einem verhängten Bußgeld ab einer bestimmten Mindesthöhe möglich, von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen zu werden.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Außenkontrolle (BAFA)

Das Bundesamt für Wirtschaft und Außenkontrolle setzt das Lieferkettengesetz seit dem 1. Januar 2023 in seiner neuen Außenstelle in Borna um. Für die Überwachung des Lieferkettenmanagements der Unternehmen ist die Behörde mit effektiven Durchsetzungsinstrumenten ausgestattet. So hat das BAFA weitgehende Kontrollbefugnisse. Es kann etwa Geschäftsräume betreten, Auskünfte verlangen und Unterlagen einsehen sowie Unternehmen auffordern, konkrete Handlungen zur Erfüllung ihrer Pflichten vorzunehmen und dies durch die Verhängung von Zwangsgeldern durchsetzen.

Unterstützung der Unternehmen

Um die Unternehmen bei der Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten zu unterstützen, entwickelt und veröffentlicht das BAFA Handreichungen. Die Handreichungen stellt das BAFA auf seiner eigenen Webseite zum Lieferkettengesetz unter www.bafa.de/lieferketten bereit.

Das Lieferkettengesetz kurz erklärt.

Erfahren Sie mehr über die Entwicklung des Lieferkettengesetzes (LkSG) und den Zusammenhang des Gesetzes mit dem Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP).

Diese unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Achtung von Menschenrechten in globalen Lieferketten sieht das LkSG vor.

Die neue Film- und Textreihe des BMAS zeigt, wie Unternehmen das Lieferkettengesetz wahrnehmen und die Anforderung in ihre Praxis umsetzen.

Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Fragen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz kompakt zusammengefasst. Der FAQ wird fortlaufend aktualisiert und erweitert.

Hinweis

Das BAFA ist zum LkSG unter folgendem Postfach erreichbar:

Lieferkettengesetz@bafa.bund.de