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Lieferkettengesetz: Bis wann müssen welche Sorgfaltspflichten erfüllt sein?

Informationen zu den zeitlich gestuften Umsetzungspflichten

Am 1. Januar 2023 ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), oder kurz Lieferkettengesetz, in Kraft getreten. Damit werden zum ersten Mal unternehmerische Sorgfaltspflichten für die Achtung von Menschenrechten und den Schutz der Umwelt umfassend gesetzlich geregelt. Unternehmen müssen ein wirksames Risikomanagement einrichten, um Gefahren für Menschenrechtsverletzungen und Schädigungen der Umwelt zu identifizieren, zu vermeiden oder zu minimieren. Das Gesetz legt dar, welche Präventions- und Abhilfemaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und entlang ihrer Lieferketten notwendig sind und verpflichtet zu Beschwerde­verfahren und regelmäßiger Berichterstattung. Es gilt zunächst für Unternehmen in Deutschland mit mindestens 3.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, 2024 sinkt die Beschäftigten­grenze auf 1.000.

Unternehmen, die seit dem 1. Januar 2023 unter den Anwendungsbereich fallen, müssen nicht taggleich alle Sorgfaltspflichten vollumfänglich erfüllen. Einige Pflichten sind erst im Verlauf des ersten Prüfjahres umzusetzen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als zuständige Kontrollbehörde wird den Ermessens- und Handlungsspielraum der Unternehmen mit Bezug auf die individuelle Unternehmenssituation berücksichtigen.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) nimmt große Unternehmen in Deutschland ab 2023 in die Pflicht, auf die Einhaltung von Menschenrechten in ihren globalen Lieferketten zu achten.

Im Folgenden erhalten Sie einen kompakten Überblick über die zeitlich gestuften Umsetzungspflichten:

Seit dem 1. Januar 2023

  • muss die Zuständigkeit für die Überwachung des Risikomanagements - beispielsweise durch einen Menschenrechtsbeauftragten – im Unternehmen geregelt sein.
  • müssen Unternehmen über einen funktionsfähigen Beschwerdemechanismus verfügen, über welchen das Unternehmen auf menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken oder Verletzungen im eigenen Geschäftsbereich und in der Lieferkette hingewiesen werden kann.

Ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Unternehmen unter das Gesetz fällt, muss es mit der Erfüllung der übrigen Sorgfaltspflichten beginnen. Allen Sorgfaltspflichten, die jährlich zu erfüllen sind, ist von nun an jedes Geschäftsjahr nachzukommen. Im Einzelnen müssen daher in jedem Geschäftsjahr

  • eine Risikoanalyse für den eigenen Geschäftsbereich sowie bei unmittelbaren Zulieferern durchgeführt werden,
  • deren Ergebnisse an die intern maßgeblichen Entscheidungsträger kommuniziert werden,
  • nach Feststellung von (prioritären) Risiken im Rahmen der Risikoanalyse unverzüglich Präventionsmaßnahmen ergriffen werden (in Form einer Grundsatzerklärung über die Menschenrechtsstrategie und weiterer Maßnahmen),
  • bei erfolgten oder drohenden Menschenrechts- oder umweltbezogenen Verletzungen unverzüglich Abhilfemaßnahmen eingeleitet werden,
  • die Maßnahmen und das Beschwerdeverfahren auf Wirksamkeit geprüft und im Bedarfsfall angepasst werden,
  • die Geschäftsleitung regelmäßig über die Arbeit des Menschenrechtsbeauftragten informiert werden,
  • die Erfüllung der Sorgfaltspflichten fortlaufend dokumentieren werden.

Nach Abschluss eines Geschäftsjahres muss ein Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr erstellt und spätestens vier Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahres beim BAFA eingereicht und auf die Firmenwebsite gestellt werden (vgl. im Einzelnen dazu im FAQ zum Lieferkettengesetz - Frage VI 2 - Unterpunkt c).