Das LkSG verpflichtet große Unternehmen (seit 2023 solche mit mindestens 3.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Inland, ab 2024 solche mit mindestens 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Inland), bestimmte menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten umzusetzen. Gleichzeitig hat das LkSG Auswirkungen auf Unternehmen, die selbst nicht in den Anwendungsbereich fallen, aber zu verpflichteten Unternehmen in Zulieferbeziehungen stehen. Was Unternehmen von ihren Zulieferern fordern dürfen und was nicht, wird in der Handreichung "Zusammenarbeit in der Lieferkette", die vom BAFA gemeinsam mit dem Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte erstellt worden ist, aufgezeigt.
So sieht das LkSG beispielsweise vor, dass Unternehmen ihre Zulieferer, die nicht vom LkSG erfasst sind, vertraglich dazu auffordern können, regelmäßig Risikoanalysen durchzuführen, Präventionsmaßnahmen und Abhilfemaßnahmen zu verankern oder ein Beschwerdeverfahren einzurichten. Eine pauschale Weitergabe der Sorgfaltspflichten an nicht-verpflichtete Unternehmen ist aber nicht LkSG-konform.
In der Handreichung werden konkrete Fragestellungen zu einzelnen Sorgfaltspflichten aufgegriffen. Dabei werden unterschiedliche Ansätze und Praxisbeispiele aufgezeigt und Grenzen beim Umgang mit den einhergehenden Aufgaben für die beteiligten Parteien verdeutlicht.
Die Umsetzung der Sorgfaltspflichten ist ein andauernder Prozess. Während die von den verpflichteten Unternehmen zu leistenden Maßnahmen eine Kombination aus Anreizen und Kontrolle darstellen können, hängt das, was ein Zulieferer leisten kann, von unterschiedlichen Faktoren (z. B. von seinen Ressourcen, seiner Größe, Position in der Liefer- und Wertschöpfungskette) ab. Die Prinzipien der Angemessenheit und der Wirksamkeit bilden den Kern einer erfolgreichen Zusammenarbeit. Das Ziel sollte sein, gemeinsame Lösungsansätze zur Stärkung der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Verantwortung entlang der Liefer- und Wertschöpfungsketten zu suchen.
Dieses Papier des für die Durchsetzung des Gesetzes zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zeigt auf, wozu verpflichtete Unternehmen ihre Zulieferer nach dem LkSG auffordern können und wozu nicht. Es enthält zudem Empfehlungen für eine konstruktive Zusammenarbeit.
Handreichung des BAFA: "Zusammenarbeit in der Lieferkette"
Die Handreichung "Zusammenarbeit in der Lieferkette" enthält weitreichende Praxisbeispiele sowie Hinweise auf bestehende Unterstützungsangebote und ist auch in englischer Fassung verfügbar: "Collaboration in the supply chain"
Weitere praktische Informationen für Unternehmen zur Zusammenarbeit in der Lieferkette können dem Katalog mit wichtigen Fragen und Antworten, der vom BAFA im Juni 2023 veröffentlicht wurde, entnommen werden.