Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Es gibt Unternehmen eine klare Orientierung darüber, wie sie auf Menschenrechte und Umweltbelange achten können. LkSG regelt verbindlich, welche Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette einhalten werden müssen. Gleichzeitig stärkt es den Menschenrechtsschutz weltweit und erleichtert Betroffenen die Durchsetzung ihrer Rechte.
Zu den unternehmerischen Sorgfaltspflichten laut LkSG gehören die Einrichtung eines Risikomanagements, die Verabschiedung einer Grundsatzerklärung der unternehmerischen Menschenrechtsstrategie, die Verankerung von Präventionsmaßnahmen, Ergreifung von Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Rechtsverstößen, die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens sowie die Dokumentations- und Berichtspflicht.
Jedes Unternehmen im Anwendungsbereich des LkSG ist verpflichtet im Rahmen des betrieblichen Risikomanagements, eine Risikoanalyse durchzuführen. Das heißt, dass Unternehmen sich zunächst um Transparenz bemühen und die Teile ihrer Produktions- und Lieferkette identifizieren müssen, die menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken bergen. Dazu zählt der eigene Geschäftsbereich genauso wie die unmittelbaren Zulieferer. Für mittelbare Zulieferer gilt die Pflicht zur Durchführung einer Risikoanalyse nur anlassbezogen.
Die neue Handreichung "Auf einen Blick: die Risikoanalyse. Praktische Tipps zur Umsetzung der Risikoanalyse im Lieferkettengesetz" des BMAS fasst zusammen, was Unternehmen bei der Durchführung der Risikoanalyse beachten sollten und welche Fragen dabei helfen, ein Risikomanagementsystem im Unternehmen zu etablieren. Checklisten, fiktive Praxisbeispiele und Hinweise zu Umsetzungshilfen geben Orientierung, worauf es dabei zu achten gilt.