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Omnibus I-Richtlinie in Kraft getreten

Mit dem Omnibus I-Verfahren vereinfacht die EU die Nachhaltigkeitsregulierung. Der Gesetzgebungsprozess ist nun abgeschlossen.

Wofür steht das Omnibus-Verfahren?

„Omnibus" kommt aus dem Lateinischen und heißt „für alle". In der EU-Gesetzgebung bedeutet es: Mehrere Rechtsvorschriften werden in einem einzigen Gesetzespaket gebündelt geändert. Das Verfahren selbst ist zwar nicht in einem eigenen Gesetz kodifiziert, folgt aber den üblichen EU-Gesetzgebungsregeln für EU-Richtlinien: Die Kommission schlägt vor, Parlament und Rat beraten, und anschließend setzen die Mitgliedstaaten die Änderungen in nationales Recht um. Das Omnibus-Paket zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsregulierung (Omnibus I) ist Teil von mehreren Omnibus-Paketen, die zur Vereinfachung verschiedener EU-Regulierungen in 2025 und 2026 verabschiedet wurden.

Omnibus I: Anpassungen bei Nachhaltigkeits­berichterstattung und unternehmerischen Sorgfaltspflichten

Die Omnibus I-Richtlinie umfasst wichtige Nachhaltigkeits- und Finanzregeln, darunter die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD). Die EU verfolgt damit mehrere Ziele: Sie möchte Aufwand für Unternehmen abbauen, vor allem kleine und mittlere Unternehmen entlasten, die Wettbewerbsfähigkeit fördern und gleichzeitig die Nachhaltigkeitsziele des EU Green Deal unterstützen.

Um diese Ziele zu erreichen, wurden die EU-Berichtspflichten und Sorgfaltspflichten verschoben und vereinfacht, der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen verringert sowie der Berichtsumfang reduziert.

Die wesentlichen Änderungen im Überblick

  • CSRD: Der Anwendungsbereich der CSRD umfasst EU-Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz sowie Nicht-EU-Unternehmen, die mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz in der EU erzielen. KMU sind grundsätzlich von CSRD-Pflichten ausgenommen, können jedoch weiterhin freiwillig nach VSME berichten. Die CSRD-Berichtspflicht beginnt ab 1. Januar 2027. Die bedeutet, dass die Unternehmen, die in den Anwendungsbereich fallen, erstmals im Folgejahr über das Geschäftsjahr 2027 nach CSRD berichten müssen.
  • CSDDD: Laut der Regelung der Omnibus I-Richtlinie gilt die CSDDD fortan für EU-Unternehmen mit mindensten 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Milliarden Euro Nettoumsatz sowie Nicht-EU-Unternehmen, die mehr als 1,5 Milliarden Euro Nettoumsatz in der EU erzielen. Die Verpflichtung, Klimaübergangspläne zu erstellen sowie die EU-weite zivilrechtlichen Haftung entfallen. Die maximale Bußgeldhöhe wird auf drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes begrenzt.

Zudem enthält die Omnibus I-Richtlinie eine Überprüfungsklausel, wonach eine mögliche Ausweitung des Anwendungsbereichs von CSRD und CSDDD zu einem späteren Zeitpunkt zu prüfen wäre.

Die Omnibus I-Richtlinie ist am 18. März 2026, 20 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU, in Kraft getreten. In Bezug auf die CSDDD haben die Mitgliedstaaten bis Juli 2028 Zeit, um die Regeln umzusetzen. Hinsichtlich der CSRD ist der Omnibus I bis zum 19. März 2027 umzusetzen.

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