- Risiken ermitteln
- Maßnahmen zur Risikominimierung
- Beschwerden ermöglichen
- Verantwortung anerkennen
- Berichterstattung
- Auswirkungen des Lieferkettengesetzes auf kleine und mittlere Unternehmen
Die konkreten Sorgfaltspflichten für Unternehmen zur Achtung der Menschenrechte sind im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) niedergelegt. Es fordert Unternehmen auf, ein angemessenes und wirksames Risikomanagement zu etablieren, das in alle maßgeblichen Geschäftsabläufe integriert ist. Angemessen und wirksam bedeutet, dass das Unternehmen seine Ressourcen zielgerichtet einsetzt, um menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in seinen Lieferketten zu identifizieren und zu adressieren.
Die fünf Kernelemente des Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) bilden die Grundlage für die im LkSG benannten Sorgfaltspflichten. Diese Sorgfaltspflichten adressieren
- die Einrichtung eines Risikomanagements
- die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit
- die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen
- die Abgabe einer Grundsatzerklärung
- die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich, gegenüber unmittelbaren Zulieferern sowie – bei Anhaltspunkten für mögliche Verletzungen – bei mittelbaren Zulieferern
- das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen,
- die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
- die Dokumentation und die Berichterstattung
Risiken ermitteln
Um ihren menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten im Sinne des Gesetzes nachzukommen, müssen Unternehmen Verantwortlichkeiten innerhalb ihrer Organisation festlegen, etwa durch die Benennung einer oder eines Menschenrechtsbeauftragten.
Jedes vom LkSG erfasste Unternehmen ist verpflichtet, in einem ersten Schritt eine Risikoanalyse durchzuführen. Das heißt, dass Unternehmen sich zunächst um Transparenz bemühen und die Bereiche ihrer Produktions- und Lieferkette identifizieren müssen, die besonders hohe menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken bergen. Dazu zählen auch die Geschäftsbereiche der Zulieferer.
Wie eine solche Risikoanalyse in der Praxis gelingen kann, sehen Sie hier:
Maßnahmen zur Risikominimierung
Werden Risiken identifiziert, gilt es auf Basis der Analyse geeignete präventive Maßnahmen zu treffen, um Verstößen vorzubeugen. Das sind zum Beispiel die Vereinbarung entsprechender vertraglicher Menschenrechtklauseln mit dem direkten Zulieferer, die Implementierung geeigneter Beschaffungsstrategien, die Durchführung von Schulungen oder die Kontrolle von Maßnahmen der Vertragspartner. Ist das Risiko einer Menschenrechtsverletzung am eigenen Standort oder in der Lieferkette erkannt worden, müssen angemessene Maßnahmen zur Beendigung oder Minimierung getroffen werden. Dies gilt erst Recht, wenn die Menschenrechtsverletzung bereits eingetreten ist.
Auch Menschenrechtsrisiken bei mittelbaren Zulieferern, d. h. in den tieferen Gliedern der Lieferkette, müssen analysiert, beachtet und angegangen werden, wenn Unternehmen Anhaltspunkte für mögliche Menschenrechtsverletzungen vorliegen. Anhaltspunkte können sein: die Beschaffenheit der Ware, der Herkunftsländer, der Rohstoffe und Vorlieferanten, Hinweise von Behörden, Berichte über eine schlechte Menschenrechtslage in der Produktionsregion oder die Zugehörigkeit eines mittelbaren Zulieferers zu einer Branche mit besonderen menschenrechtlichen Risiken.
Ein Blick in die Praxis zeigt, wie Unternehmen Maßnahmen gelungen implementieren können:
Beschwerden ermöglichen
Zudem müssen Unternehmen ein Beschwerdeverfahren einrichten, das unmittelbar Betroffenen ebenso wie denjenigen, die Kenntnis von potentiellen oder tatsächlichen Verletzungen haben, ermöglicht, auf Risiken und Verletzungen hinzuweisen.
Die Einrichtung von Beschwerdeverfahren kann unterschiedlich aussehen, wie diese Unternehmen zeigen:
Verantwortung anerkennen
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sieht vor, dass die Unternehmen des Anwendungsbereichs eine Grundsatzerklärung über ihre Menschenrechtsstrategie abgeben. In der Erklärung müssen die für das Unternehmen im Rahmen der Risikoanalyse festgestellten, prioritären umweltbezogenen und menschenrechtlichen Risiken benannt werden. Auf dieser Basis müssen Maßnahmen zur Prävention und Abhilfe abgeleitet sowie ein Beschwerdeverfahren beschrieben werden. Dabei sind auch die Erwartungen an die eigenen Beschäftigten und Lieferanten in der Lieferkette zu adressieren. Die Grundsatzerklärung muss durch die Unternehmensleitung verabschiedet und öffentlich zugänglich gemacht werden.
Sehen Sie hier, wie eine Grundsatzerklärung in der Praxis umgesetzt wird:
Berichterstattung
Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten ist unternehmensintern fortlaufend zu dokumentieren. Unternehmen müssen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) jährlich einen Bericht vorlegen, der nachvollziehbar Auskunft gibt, …
- ob und welche menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken das Unternehmen identifiziert hat,
- was das Unternehmen zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten unternommen hat,
- wie das Unternehmen die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Maßnahmen bewertet,
- welche Schlussfolgerungen es für zukünftige Maßnahmen zieht.
Der Bericht muss spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahrs bei dem BAFA eingereicht und auf der Unternehmenswebseite öffentlich zugänglich gemacht werden und dort für sieben Jahre verfügbar sein. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind dabei geschützt. Die Berichte können über den elektronischen Berichtsfragebogen beim BAFA eingereicht werden. Hierfür ist eine Registrierung erforderlich. Die Pflicht zur Berichterstattung ist aktuell bis 1. Januar 2026 ausgesetzt und soll in der Übergangsphase bis zur Umstellung auf ein Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung – auch rückwirkend für frühere Geschäftsjahre – entfallen.
Wie Unternehmen schon jetzt über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten berichten, sehen Sie hier:
Den vollständigen Gesetzestext finden Sie im Bundesgesetzblatt. Weitere Informationen zu den fünf Kernelementen des NAP finden Sie hier.
Auswirkungen des Lieferkettengesetzes auf kleine und mittlere Unternehmen
Grundsätzlich sollen auch Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich des LkSG fallen, ihren Sorgfaltspflichten nachkommen. Entsprechende Erwartungen formuliert der Nationale Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP), der 2016 beschlossen wurde. Das LkSG orientiert sich weitgehend an den Vorgaben des NAP.
Unternehmen, die selbst nicht vom Anwendungsbereich des LkSG erfasst sind, aber direkte Zulieferer von LkSG-pflichtigen Unternehmen sind, können durch ihre Vertragsbeziehung (in der z. B. menschenrechtsbezogene Erwartungen festgeschrieben sein könnten) zur Umsetzung von Sorgfaltspflichten angehalten werden.
Allerdings können die Pflichten aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz nicht einfach an die Zulieferer weitergegeben werden. Das betrifft etwa Berichtspflichten gegenüber der Behörde und der Öffentlichkeit. Auch mit Kontrollmaßnahmen oder Sanktionen durch das BAFA hat ein Zulieferer außerhalb des gesetzlichen Anwendungsbereiches nicht zu rechnen. Zudem bleiben die unter das Gesetz fallenden Unternehmen selbst verantwortlich, ihre Lieferketten im Blick zu behalten und die Pflichten zur Risikoanalyse und zu Präventions- und Abhilfemaßnahmen zu erfüllen.
Umsetzungshilfen für Unternehmen
Die Bundesregierung möchte Unternehmen bei der Umsetzung ihrer menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten unterstützen. Hier sind verschiedene Umsetzungshilfen zusammengestellt, welche Unternehmen erforderliches Know-How an die Hand geben und bei konkreten Herausforderungen Hilfestellungen bieten.
Umsetzungshilfen