Ja. Betroffene von Menschenrechtsverletzungen, die mit Unternehmenstätigkeiten zusammenhängen, können bei den zuständigen nationalen Gerichten gegen Unternehmen klagen.
Wenn Betroffene sich durch die Handlungen eines Unternehmens im Inland in ihren Rechten verletzt sehen, können sie Ansprüche vor den deutschen Zivilgerichten geltend machen. Auch wer sich durch Handlungen eines deutschen Unternehmens im Ausland in seinen Rechten verletzt sieht, kann in Deutschland klagen, und zwar grundsätzlich am Sitz des Unternehmens. Bei bestimmten Rechtsverletzungen im Ausland, die einen hinreichenden Inlandsbezug aufweisen, können deutsche Gerichte nach dem deutschen internationalen Zivilverfahrensrecht angerufen werden. Unternehmen können zudem für strafrechtsrelevantes Verhalten von Leitungspersonen über das Ordnungswidrigkeitenrecht direkt zur Verantwortung gezogen und mit Geldbußen von bis zu zehn Millionen Euro belegt werden.
Die Bundesregierung hat das Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld erlassen, das seit dem 22. Juli 2017 in Kraft ist. Wenn jemand zum Beispiel bei einem Industrieunfall ums Leben kommt, hat der oder die Verantwortliche hinterbliebenen Angehörigen eine angemessene finanzielle Entschädigung für das entstandene seelische Leid zu leisten.
Im Bereich der außergerichtlichen Beschwerdemechanismen fungiert die beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) angesiedelte Nationale Kontaktstelle für die OECD-Leitsätze (NKS) als Beschwerdestelle bei potenzieller Verletzung der Leitsätze – zum Beispiel, wenn Unternehmen ihre menschenrechtliche Sorgfaltspflicht nicht ausreichend erfüllen. Da die OECD-Leitsätze in ihrer überarbeiteten Version von 2011 ebenso wie der NAP explizit auf die VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte Bezug nehmen, werden damit auch Verstöße innerhalb der Lieferketten erfasst.