Eine rechtliche Pflicht zur Umsetzung besteht derzeit nicht.
Allerdings sind in anderen Ländern und auf EU-Ebene bereits Gesetze zur unternehmerischen Sorgfaltspflicht verabschiedet oder in Planung (siehe Frage 32). Von diesen Gesetzen können auch deutsche Unternehmen betroffen sein.
Im Nationalen Aktionsplan (NAP) erwartet die Bundesregierung jedoch von allen deutschen Unternehmen, dass sie die im NAP beschriebenen Elemente menschenrechtlicher Sorgfaltspflicht in sämtliche Geschäftsaktivitäten integrieren. Dies umfasst neben den eigenen Geschäftstätigkeiten explizit auch Prozesse zum Management von Liefer- und Wertschöpfungsketten.
Die Integration entsprechender Prozesse wurde ab 2018 von der Bundesregierung überprüft (siehe Fragen 23 ff.).
Im Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode von März 2018 ist darüber hinaus festgehalten: "Falls die wirksame und umfassende Überprüfung des NAP zu dem Ergebnis kommt, dass die freiwillige Selbstverpflichtung der Unternehmen nicht ausreicht, werden wir national gesetzlich tätig und uns für eine EU-weite Regelung einsetzen."