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Fragen und Antworten zum NAP

Hier finden Sie Antworten der Bundesregierung auf häufig gestellte Fragen zur Umsetzung des Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte (NAP), der am 21. Dezember 2016 von der Bundesregierung verabschiedet wurde. Es handelt sich um ein lebendes Dokument, das regelmäßig erweitert wird.

Weitere Informationen finden Sie ebenfalls auf dem Infoportal der Bundesregierung zum NAP. Auch das Infoportal des Deutschen Global Compact Netzwerkes zu menschenrechtlicher Sorgfalt bietet Informationen und Hilfestellungen.

Haben Sie spezifische Fragen, bei denen es um die Umsetzung des NAP im Kontext Ihres Unternehmens geht? Der Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte der Agentur für Wirtschaft und Entwicklung bietet Unternehmen Erst- und Verweisberatung. Auch viele IHKs und Branchenverbände bieten ihren Mitgliedsunternehmen Beratung und Unterstützung.

Haben Sie weitere Fragen, die auch andere Unternehmen interessieren? Dann teilen Sie uns diese gerne mit.

I. Grundlagen zum NAP

1. Was ist der Nationale Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte?

Mit dem Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) hat die Bundesregierung die Grundlage geschaffen, um die Leitprinzipien der Vereinten Nationen (VN) für Wirtschaft und Menschenrechte von 2011 umzusetzen. Ziel ist, die menschenrechtliche Lage entlang der Liefer- und Wertschöpfungsketten in Deutschland und weltweit zu verbessern. Durch verlässliche Rahmenbedingungen für deutsche Unternehmen möchte die Bundesregierung zudem auf faire globale Wettbewerbsbedingungen hinwirken.

Der NAP wurde von der Bundesregierung unter Einbindung von Vertreterinnen und Vertretern der Wirtschaft, Gewerkschaften und Zivilgesellschaft entwickelt und am 21. Dezember 2016 im Bundeskabinett verabschiedet. Die Bundesregierung ist damit der Aufforderung der EU-Kommission an alle Mitgliedsstaaten nachgekommen, Nationale Aktionspläne zur Umsetzung der VN-Leitprinzipien zu erarbeiten. Im Aktionsplan verankert die Bundesregierung erstmals die Verantwortung von deutschen Unternehmen für die Achtung der Menschenrechte in einem festen Rahmen. Sie formuliert darin ihre Erwartung, dass Unternehmen ihre menschenrechtliche Sorgfaltspflicht ausüben und Menschenrechte entlang ihrer Liefer- und Wertschöpfungsketten achten. Ferner enthält der Aktionsplan Maßnahmen zur staatlichen Schutzpflicht und zum Zugang zu Abhilfe für Betroffene.

Weitere Informationen: CSR-Portal: Über den NAP

2. Was sind die VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte?

Die VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte sind weltweit die wichtigsten Leitlinien zu Unternehmensverantwortung und menschenrechtlicher Sorgfalt. Sie wurden im Juni 2011 durch den Menschenrechtsrat der VN verabschiedet. Sie zielen darauf ab, die bestehenden Schutzlücken für Betroffene von Menschenrechtsverletzungen durch Wirtschaftsakteure zu schließen. Sie schaffen Klarheit über die Schutzpflicht der Staaten und die Verantwortung der Wirtschaft zur Achtung der Menschenrechte.

Die VN-Leitprinzipien sind das Resultat eines sechsjährigen Forschungs- und Konsultationsprozesses, der durch den VN-Sonderbeauftragten Prof. John Ruggie geleitet und aktiv durch die Bundesregierung unterstützt wurde. Sie beruhen auf drei Säulen:

  • Erste Säule: Die Pflicht des Staates, die Ausübung der Menschenrechte gegen Eingriffe Dritter – also auch Unternehmen – zu schützen.
  • Zweite Säule: Die Verantwortung privatwirtschaftlicher Akteure, die Menschenrechte zu achten und ihre unternehmerische Sorgfaltspflicht auszuüben.
  • Dritte Säule: Zugang zu Beschwerdemöglichkeiten und Abhilfe für Personen, deren Menschenrechte durch unternehmerische Aktivitäten beeinträchtigt sind.

3. Wer ist verantwortlich für die Umsetzung des NAP?

Sowohl die Bundesregierung als auch Unternehmen sind verantwortlich für die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte (NAP). Der NAP formuliert die Erwartungshaltung der Bundesregierung an die unternehmerische Sorgfalt zur Achtung der Menschenrechte (Kapitel III) und beschreibt Maßnahmen, die Unternehmen zu deren Umsetzung ergreifen sollen (Kapitel IV.2). Andere Kapitel beschreiben Maßnahmen, die die Bundesregierung zur Umsetzung ihrer staatlichen Schutzpflicht ergreifen muss (Kapitel IV.1 und 3).

Zwei Gremien begleiten die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans. Die Bundesregierung hat als Entscheidungs- und Koordinierungsorgan einen Interministeriellen Ausschuss für Wirtschaft und Menschenrechte (IMA) eingesetzt, in dem zehn Bundesministerien unter Federführung des Auswärtigen Amtes mitwirken. Seine Aufgabe ist, die Umsetzung und Kohärenz der ergriffenen Maßnahmen zu überprüfen und die Weiterentwicklung des NAP-Prozesses voranzutreiben.

Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben wird der IMA durch das Nationale CSR-Forum der Bundesregierung unter Federführung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales beraten. Das CSR-Forum ist ein Multi-Stakeholder-Gremium, das die Bundesregierung rund um das Thema Unternehmensverantwortung berät. Im Rahmen der Arbeitsgruppe Wirtschaft und Menschenrechte, bei der das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR) den Vorsitz innehat, haben die Stakeholder die Möglichkeit, den Umsetzungsprozess zu kommentieren und der Bundesregierung Empfehlungen auszusprechen. Die Beschlüsse werden im Konsens gefasst.

Weitere Informationen: CSR-Portal: Entwicklung des NAP

4. Was ist der Mehrwert des NAP und von menschenrechtlicher Sorgfalt für Unternehmen?

Im NAP erläutert die Bundesregierung, was sie von allen Unternehmen hinsichtlich der Ausübung ihrer Achtungsverantwortung für die Menschenrechte erwartet. Der NAP schafft somit mehr Transparenz und Berechenbarkeit für die Unternehmen. Durch verlässliche Rahmenbedingungen für deutsche Unternehmen möchte die Bundesregierung auf faire globale Wettbewerbsbedingungen hinwirken.

Unternehmen, die ein systematisches Management menschenrechtlicher Risiken in ihre Unternehmensprozesse integrieren, übernehmen gesellschaftliche Verantwortung und stützen gleichzeitig auch langfristig ihren unternehmerischen Erfolg.

Eine gute Menschenrechtspraxis verringert zum einen operative Risiken. Produktions- oder Lieferunterbrechungen etwa, die durch Streiks, hohe Krankenstände oder Rechtsstreitigkeiten verursacht werden, können durch menschenrechtliche Sorgfalt vermieden werden. Transparente Lieferketten eröffnen gleichzeitig Chancen für Prozessinnovationen. Stabile Beziehungen zu Lieferanten können Produktionsprozesse effizienter machen, die Umwelt schützen und den Zugang zu alternativen Rohstoffen und neuen Lieferanten erleichtern.

Die Sorgfaltspflicht kann Unternehmen darüber hinaus helfen, neue Investitionen einzuwerben: Denn Investoren und Anleger berücksichtigen das nachhaltige Handeln eines Unternehmens zunehmend in ihren Investitionsentscheidungen. Auch Geschäftspartner, öffentliche Beschaffer und Verbraucher achten zunehmend auf die Einhaltung von sozialen Mindeststandards. Nicht zuletzt kann die menschenrechtliche Sorgfalt im Rahmen des Employer Branding dazu beitragen, Mitarbeitende zu binden und neue zu gewinnen.

Werden Menschenrechtsverletzungen in der Liefer- und Wertschöpfungskette öffentlich, kann es zu immensen Reputationsschäden kommen, die sich in den Zahlen niederschlagen und die Handlungsspielräume eines Unternehmens einschränken. Gezielte präventive Maßnahmen können dagegen die Reputation von Unternehmen stärken und die "Licence to operate" sichern.

Menschenrechte zu achten bedeutet also auch, die Reputation des eigenen Unternehmens zu schützen, Markenwerte und Marktanteile zu sichern, Kosten zu vermeiden sowie langfristig unternehmerische Handlungsspielräume zu sichern.

Zudem wächst die Zahl gesetzlicher Regelungen zu Fragen der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht. Das berührt zunehmend die Geschäftstätigkeit international agierender Unternehmen. Mit etablierten Prozessen menschenrechtlicher Sorgfalt bewegen sich Unternehmen in einem rechtssicheren Rahmen und sind auf eine eventuelle EU- oder nationale Gesetzgebung besser vorbereitet. Außerdem können Unternehmen Haftungsrisiken reduzieren, die sich unter anderem aus Schadensersatzforderungen Betroffener ergeben können.

Weitere Informationen: CSR-Portal: Mehrwert für Unternehmen und Infoportal menschrechtliche Sorgfalt

II. Erwartungen an Unternehmen

5. Welche neuen Anforderungen stellt der NAP an Unternehmen?

Neu ist die Erwartung der Bundesregierung an Unternehmen, sich systematisch mit ihren Auswirkungen auf die Menschenrechte nicht nur innerhalb Deutschlands, sondern auch entlang ihrer globalen Liefer- und Wertschöpfungsketten zu befassen. Für Unternehmen bedeutet dies insbesondere, sich über die Belange der eigenen Mitarbeiter*innen hinaus auch mit den Rechten und Anliegen von Vertragsarbeiter*innen und Beschäftigten in der Lieferkette, von betroffenen Anwohner*innen vor Ort, von Verbraucher*innen und anderen gesellschaftlichen Gruppen auseinanderzusetzen, die durch die Unternehmenstätigkeit berührt sind.

Die VN-Leitprinzipien und der Nationale Aktionsplan (NAP) schaffen keine neuen menschenrechtlichen Standards, sondern bauen auf bestehende verbindliche Menschenrechtsinstrumente auf, insbesondere auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt), den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt) der Vereinten Nationen und die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO). Wichtige andere internationale Rahmenwerke wie die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, die IFC Performance Standards oder die Dreigliedrige Grundsatzerklärung der ILO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik wurden mittlerweile im Lichte der VN-Leitprinzipien überarbeitet.

Weitere Informationen: CSR-Portal: Unternehmerische Sorgfaltspflicht und Infoportal menschrechtliche Sorgfalt

6. Muss mein Unternehmen den NAP umsetzen bzw. ist der NAP rechtlich bindend?

Eine rechtliche Pflicht zur Umsetzung besteht derzeit nicht.

Allerdings sind in anderen Ländern und auf EU-Ebene bereits Gesetze zur unternehmerischen Sorgfaltspflicht verabschiedet oder in Planung (siehe Frage 32). Von diesen Gesetzen können auch deutsche Unternehmen betroffen sein.

Im Nationalen Aktionsplan (NAP) erwartet die Bundesregierung jedoch von allen deutschen Unternehmen, dass sie die im NAP beschriebenen Elemente menschenrechtlicher Sorgfaltspflicht in sämtliche Geschäftsaktivitäten integrieren. Dies umfasst neben den eigenen Geschäftstätigkeiten explizit auch Prozesse zum Management von Liefer- und Wertschöpfungsketten.

Die Integration entsprechender Prozesse wurde ab 2018 von der Bundesregierung überprüft (siehe Fragen 23 ff.).

Im Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode von März 2018 ist darüber hinaus festgehalten: "Falls die wirksame und umfassende Überprüfung des NAP zu dem Ergebnis kommt, dass die freiwillige Selbstverpflichtung der Unternehmen nicht ausreicht, werden wir national gesetzlich tätig und uns für eine EU-weite Regelung einsetzen."

7. Kann es bei Verstößen gegen Menschenrechte zu Klagen oder Anzeigen gegen Unternehmen kommen?

Ja. Betroffene von Menschenrechtsverletzungen, die mit Unternehmenstätigkeiten zusammenhängen, können bei den zuständigen nationalen Gerichten gegen Unternehmen klagen.

Wenn Betroffene sich durch die Handlungen eines Unternehmens im Inland in ihren Rechten verletzt sehen, können sie Ansprüche vor den deutschen Zivilgerichten geltend machen. Auch wer sich durch Handlungen eines deutschen Unternehmens im Ausland in seinen Rechten verletzt sieht, kann in Deutschland klagen, und zwar grundsätzlich am Sitz des Unternehmens. Bei bestimmten Rechtsverletzungen im Ausland, die einen hinreichenden Inlandsbezug aufweisen, können deutsche Gerichte nach dem deutschen internationalen Zivilverfahrensrecht angerufen werden. Unternehmen können zudem für strafrechtsrelevantes Verhalten von Leitungspersonen über das Ordnungswidrigkeitenrecht direkt zur Verantwortung gezogen und mit Geldbußen von bis zu zehn Millionen Euro belegt werden.

Die Bundesregierung hat das Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld erlassen, das seit dem 22. Juli 2017 in Kraft ist. Wenn jemand zum Beispiel bei einem Industrieunfall ums Leben kommt, hat der oder die Verantwortliche hinterbliebenen Angehörigen eine angemessene finanzielle Entschädigung für das entstandene seelische Leid zu leisten.

Im Bereich der außergerichtlichen Beschwerdemechanismen fungiert die beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) angesiedelte Nationale Kontaktstelle für die OECD-Leitsätze (NKS) als Beschwerdestelle bei potenzieller Verletzung der Leitsätze – zum Beispiel, wenn Unternehmen ihre menschenrechtliche Sorgfaltspflicht nicht ausreichend erfüllen. Da die OECD-Leitsätze in ihrer überarbeiteten Version von 2011 ebenso wie der NAP explizit auf die VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte Bezug nehmen, werden damit auch Verstöße innerhalb der Lieferketten erfasst.

8. Auf welche Unternehmen findet der NAP Anwendung?

Der Nationale Aktionsplan (NAP) findet auf alle Unternehmen mit Sitz in Deutschland Anwendung, unabhängig von ihrer Größe, ihrer Branche und Position in der Liefer- und Wertschöpfungskette.

Bis 2020 wurde die Umsetzung nur bei Unternehmen in Deutschland mit mehr als 500 Beschäftigten überprüft (siehe Frage 23 ff.). Zu diesem Kreis zählen etwa 7.100 Unternehmen.

9. Bezieht sich der NAP auf bestimmte Branchen?

Nein. Der Nationale Aktionsplan (NAP) gilt für Unternehmen aller Branchen und deren Geschäftsaktivitäten im In- und Ausland.

Die Bundesregierung erwartet von allen Unternehmen, die Kernelemente der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Herausforderungen einzuführen. Die Branchenzugehörigkeit hat einen unmittelbaren Einfluss auf das Risiko menschenrechtlicher Beeinträchtigungen und kann somit den Umfang der Risikoanalyse mitbestimmen. Für Unternehmen kann es sich anbieten, Elemente des Umsetzungsprozesses der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht im Zusammenschluss mit anderen Unternehmen auf Verbands- oder Branchenebene durchzuführen (siehe auch Frage 24).

Im Sommer 2020 hat die Bundesregierung im Rahmen einer Studie besondere Risiken in Branchen bzw. Regionen entlang von globalen Liefer- und Wertschöpfungsketten identifiziert. Im Lichte der Ergebnisse erarbeitet die Bundesregierung in enger Zusammenarbeit mit einigen Branchen spezifische Handlungsanleitungen und Best-Practice Beispiele zur Umsetzung menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten. Des Weiteren organisiert die Bundesregierung NAP-Branchendialoge für ausgewählte Branchen (z.B. seit 2019 für die Automobilwirtschaft), in denen branchenspezifische Herausforderungen mit unterschiedlichen Stakeholdern gemeinsam diskutiert werden.

Für bestimmte Branchen gibt es bereits recht ausführliche branchenspezifische Leitfäden wie etwa die der OECD oder der EU zur Analyse menschenrechtlicher Auswirkungen, auf die Unternehmen zurückgreifen können. Sie geben sowohl einen Überblick über branchenspezifische Herausforderungen und bieten Lösungsansätze.

Weitere Informationen: CSR-Portal: Branchenspezifische Leitfäden

10. Gilt der NAP ausschließlich für Geschäftstätigkeiten in Deutschland oder im Ausland?

Nein. Der Nationale Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) betrifft alle Geschäftstätigkeiten deutscher Unternehmen im In- und Ausland einschließlich ihrer Tochterunternehmen. Dazu gehören auch Geschäftsbeziehungen von deutschen Unternehmen zu ihren Zulieferern und Unterauftragnehmern.

Besondere Sensibilität für die Achtung der Menschenrechte ist in den Teilen der Liefer- und Wertschöpfungskette zu gewährleisten, die vorrangig in Ländern stattfinden, wo rechtsstaatliche Grundsätze nicht oder nur unzureichend durchgesetzt werden. Dies bietet deutschen Unternehmen u.a. die Chance, durch die getroffenen Maßnahmen das Umfeld in den Produktionsländern positiv zu beeinflussen und die Bedingungen für stabiles Wirtschaften und die Schaffung neuer Märkte zu verbessern.

Der NAP gilt aber nicht nur für Risiken im Ausland. Die menschenrechtliche Sorgfaltspflicht bezieht sich auch auf Tätigkeiten im Inland. Ihrerseits hat sich die Bundesregierung im NAP verpflichtet, Maßnahmen zur Bekämpfung von Arbeitsausbeutung in Deutschland umzusetzen.

11. Wird die Umsetzung des NAP auch von der Wirtschaft, den Gewerkschaften und den Nichtregierungsorganisationen unterstützt?

Ja. Sowohl Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften als auch die Zivilgesellschaft sind im Nationalen CSR-Forum der Bundesregierung vertreten und begleiten die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans (NAP) aktiv im Rahmen der Arbeitsgruppe Wirtschaft und Menschenrechte.

Am 25. Juni 2018 haben die im CSR-Forum vertretenen Stakeholder darüber hinaus den "Berliner CSR-Konsens zur Unternehmensverantwortung in Liefer- und Wertschöpfungsketten" im Konsens beschlossen. Darin unterstrichen sie gemeinsam, die Bundesregierung bei dem Prozess zur Umsetzung der VN-Leitprinzipien zu unterstützen. Gleichzeitig verständigten sie sich erstmals gemeinsam in einem Dokument darüber, welche Anforderungen in einer globalisierten Wirtschaft an ein verantwortliches Management von Liefer- und Wertschöpfungsketten zu stellen sind. Dabei messen sie der individuellen Unternehmensführung eine besondere Bedeutung zu. Abgeleitet aus internationalen Standards werden grundlegende Führungsprinzipien beschrieben, die eine integre und nachhaltige Führungs- und Unternehmenskultur begründen. Führungs- und Managementprinzipien werden dabei eng verknüpft.

Weitere Informationen:
CSR-Portal: Grundsatzpapier zur Unternehmensverantwortung

III. Umsetzung der Anforderungen des NAP

12. Was sind die Kernelemente der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht im NAP?

Die Sorgfaltspflicht der Unternehmen zur Achtung der Menschenrechte umfasst fünf Kernelemente:

  1. eine Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte
  2. Verfahren zur Ermittlung tatsächlicher und potenziell nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte
  3. Maßnahmen zur Abwendung potenziell negativer Auswirkungen, Abhilfe und Überprüfung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen
  4. Berichterstattung
  5. Beschwerdemechanismus

Grundsatzerklärung: Damit sollten Unternehmen öffentlich zum Ausdruck bringen, dass sie ihrer Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte nachkommen. Diese Erklärung sollte von der Unternehmensleitung verabschiedet und intern wie extern kommuniziert werden. Für das Unternehmen und/oder die Branche besonders relevante Menschenrechtsthemen sollten aufgegriffen und Verfahren beschrieben werden, mit denen das Unternehmen seinen menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten nachkommt (S. 8 NAP).

Verfahren zur Ermittlung tatsächlicher und potenziell nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte: Im Kern steht die Einrichtung eines Verfahrens, um potenziell nachteilige Auswirkungen unternehmerischen Handelns auf die Menschenrechte zu ermitteln, zu verhüten oder zu mindern. Es geht hierbei insbesondere um menschenrechtliche Risiken für potenziell Betroffene des unternehmerischen Handelns (Beschäftigte im eigenen Betrieb, in der Lieferkette, Anwohner*innen, Kund*innen etc.; S. 8 NAP).

Maßnahmen und Wirksamkeitskontrolle: Basierend auf den Ergebnissen der Analyse sind Maßnahmen zu identifizieren und in die Geschäftstätigkeit zu integrieren. Hierzu kann z.B. gehören: spezialisierte Schulung bestimmter Beschäftigter im Unternehmen oder bei Lieferanten; Anpassung bestimmter Managementprozesse; Veränderungen in der Lieferkette; Beitritt zu Brancheninitiativen. Mit Hilfe einer Wirksamkeitskontrolle sollte das Unternehmen den Erfolg der ergriffenen Maßnahmen regelmäßig überprüfen und mit Betroffenen hierzu in einen Dialog eintreten (S. 9 NAP).

Berichterstattung: Unternehmen sollten Informationen bereithalten und ggf. extern kommunizieren, um darzulegen, dass sie die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen ihres unternehmerischen Handelns auf die Menschenrechte kennen und diesen in geeigneter Weise begegnen. Dazu können bestehende Berichtsformate oder auch ein eigenständiges menschenrechtsbezogenes Format genutzt werden (S. 9 NAP).

Beschwerdemechanismus: Zur frühzeitigen Identifikation von (tatsächlich oder potenziell) nachteiligen Auswirkungen sollten Unternehmen entweder selbst Beschwerdeverfahren einrichten oder sich aktiv an externen Verfahren beteiligen. Letztere können beispielsweise auf Verbandsebene eingerichtet werden. Die Ausgestaltung der Beschwerdemechanismen sollte sich an der jeweiligen Zielgruppe orientieren, weswegen diese auch konsultiert werden sollte. Bei der Einrichtung neuer bzw. der Nutzung bestehender Beschwerdemechanismen sollte sichergestellt werden, dass das Verfahren fair, ausgewogen, berechenbar, glaubwürdig, wirksam und transparent sowie für alle potenziell Betroffenen zugänglich ist.

Weitere Informationen: CSR-Portal: Umsetzung der Sorgfaltspflicht und Infoportal menschrechtliche Sorgfalt

13. Welche Prozesse muss mein Unternehmen zur Erfüllung der Anforderungen des NAP etablieren?

Zur Umsetzung der unternehmerischen Sorgfaltspflicht zur Achtung der Menschenrechte entlang ihrer Liefer- und Wertschöpfungsketten müssen Unternehmen Umsetzungsmaßnahmen treffen, die ihnen oft bereits aus der Einrichtung anderer Managementsysteme bekannt sind, etwa im Bereich Arbeitsschutz, Anti-Korruption oder Umweltmanagement. Die zu etablierenden Prozesse sollten entlang der fünf Kernelemente menschenrechtlicher Sorgfaltspflicht umgesetzt werden (siehe Frage 12).

Unternehmen sollten dabei die Perspektiven von relevanten Stakeholdern wie Beschäftigten, Betroffenen, Lieferanten, Kund*innen, zivilgesellschaftlichen Organisationen, Gewerkschaften und deren Expertise bei der Umsetzung menschenrechtlicher Sorgfalt aktiv einbeziehen. Aus menschenrechtlicher Sicht maßgeblich ist, ob sich etwas für die potenziell oder tatsächlich betroffenen Rechteinhaber*innen ändert, d.h. für die Menschen, deren Menschenrechte direkt oder indirekt verletzt werden. Daher gilt es immer auch die Perspektive der Rechteinhaber*innen einzuholen. Dabei ist insbesondere auf vulnerable Gruppen zu achten, z.B. Minderheiten, Wanderarbeiter*innen oder Menschen in Armut.

Ein für viele Unternehmen neuartiger Prozess ist die Einrichtung von oder Beteiligung an wirksamen Beschwerdeverfahren.

Die Bundesregierung unterstützt Unternehmen über die Förderung von entsprechenden Beratungs- und Schulungsangeboten aktiv bei der Umsetzung dieser Anforderungen (siehe Frage 31).

Weitere Informationen: CSR-Portal: Umsetzung der Sorgfaltspflicht, NAP-Helpdesk der Agentur für Wirtschaft und Entwicklung und Infoportal menschrechtliche Sorgfalt

14. Wie weit reicht und wo endet die Verantwortung von Unternehmen für Missstände in den Zuliefer- und Wertschöpfungsketten?

Wie weit die Verantwortung von Unternehmen reicht, kommt auf den jeweiligen Kontext an.

Nach den VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte erstreckt sich die Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte auf die gesamte Einflusssphäre eines Unternehmens. Der NAP erläutert, dass bei der Untersuchung möglicher Risiken unterschieden werden muss zwischen Auswirkungen,

  1. die direkt vom Unternehmen verursacht werden,
  2. zu denen das Unternehmen z.B. durch Vertragsbeziehungen mit Lieferanten beiträgt, oder
  3. mit denen das Unternehmen indirekt aufgrund seiner Geschäftsbeziehungen, seiner Geschäftstätigkeit, seiner Produkte oder Dienstleistungen trotz fehlender direkter Vertragsbeziehungen, z.B. bei einer Vielzahl von Zwischenhändlern, verbunden ist.

Unternehmen müssen zeigen können, dass sie Prozesse implementiert haben, um die mit ihrem Geschäft und ihren Produkten und Dienstleistungen verbundenen Risiken auf allen drei Auswirkungsebenen zu ermitteln und zu minimieren. Schwerpunkt sollte dabei auf wesentlichen Menschenrechtsrisiken für Rechteinhaber*innen liegen, d.h. Menschenrechtsrisiken, die besonders schwerwiegend sind, viele Menschen betreffen oder unumkehrbar sind.

Bei 1 (direkte Verursachung) hat das Unternehmen selbst Abhilfe zu schaffen. Bei 2 wird erwartet, dass es auf seine Zulieferer oder Vertragspartner einwirkt, Risiken zu minimieren, z.B. durch entsprechende Vertragsklauseln, Kontrollen, Trainings etc. Bei 3 (indirekte Beteiligung) soll das Unternehmen ggf. gemeinsam mit weiteren Geschäftspartnern alles in seinem Einflussbereich stehende unternehmen, um Risiken einzudämmen.

In international verflochtenen Geschäftstätigkeiten kann dies eine besondere Herausforderung sein. Unternehmen sollten aber zumindest ihre Risiken kennen, ihre Erwartungen an Geschäftspartner formulieren und deutlich in die Lieferkette kommunizieren. Erforderlich ist auch, dass Unternehmen ihre Einflussmöglichkeiten auf die möglichen Verursacher ermitteln und nachweislich nutzen.

Wenn ein Unternehmen in bestimmten Teilen der Lieferkette einen geringen Einfluss hat, besteht die Möglichkeit, mit weiteren Unternehmen und Branchenvertretern zusammenzuarbeiten, um zur Informationsbeschaffung Ressourcen zu bündeln oder den Einfluss etwa in tieferen Stufen der Lieferkette zu erhöhen.

Wenn keine Möglichkeit der Einflussnahme gesehen wird, sollte das Unternehmen eine bewusste Entscheidung treffen, ob es trotz des menschenrechtlichen Risikos weiter in diesem Geschäftsfeld tätig sein möchte und mit den damit verbundenen Risiken kalkulieren. Das Unternehmen sollte vorrangig Maßnahmen zur Abhilfe (Vermeidung, Minderung und Wiedergutmachung) entwickeln und umsetzen. Der Rückzug aus einem Geschäftsfeld oder einem Standort sollte dabei allenfalls ein letzter Schritt sein.

Weitere Information: CSR-Portal: Dokumentation und Hintergrundpapier zur 3. Branchenübergreifenden NAP-Fachveranstaltung „Kartellrechtliche Fragen bei Branchenkooperationen“ am 28. März 2019 in Berlin

15. Was sollen Unternehmen bei Tätigkeiten in Ländern mit menschenrechtlichen Problemen grundsätzlich beachten?

Grundsätzlich gilt, dass Staaten zum Schutz der Menschenrechte verpflichtet sind. So gut wie alle Staaten haben die entsprechenden Menschenrechtsverträge ratifiziert. Diese staatliche Schutzpflicht kann nicht auf andere gesellschaftliche Akteure übertragen werden.

Die Verantwortung von Unternehmen für die Achtung der Menschenrechte gilt jedoch auch dort, wo der jeweilige Staat nicht willens oder in der Lage ist, seiner Schutzpflicht nachzukommen. In Ländern mit menschenrechtlichen Herausforderungen sind Unternehmen daher dazu angehalten, das Risiko negativer Auswirkungen ihres unternehmerischen Handelns besonders zu beachten und zu minimieren. Auswirkungen auf Menschen und Personengruppen, die einem hohen Risiko ausgesetzt sind, benachteiligt zu werden, müssen dabei besonders berücksichtigt werden.

Wenn das Risiko negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte bestimmter Personen und Personengruppen besonders hoch ist und umfassendere Informationen notwendig sind, um Maßnahmen ergreifen zu können, sollten Unternehmen eine vertiefte Prüfung ihrer menschenrechtlichen Auswirkungen vornehmen und die ermittelten Problemfelder priorisieren. In Ländern mit vielen menschenrechtlichen Herausforderungen ist es sinnvoll und eine gute Praxis, den Dialog vor Ort mit (potenziell) Betroffenen und Stakeholdern wie zivilgesellschaftlichen Organisationen oder Gewerkschaften zu führen.

16. Wie sollen Unternehmen mit Beschwerden von Betroffenen umgehen?

Richten Unternehmen interne Beschwerdemechanismen ein, ist es ratsam, vorab zu definieren, wie mit Beschwerden umgegangen wird. Die VN-Leitprinzipien benennen sieben Kriterien für die Wirksamkeit von außergerichtlichen Beschwerdemechanismen: Sie sollten legitim, zugänglich, berechenbar, ausgewogen, transparent, im Einklang mit menschenrechtlichen Standards und eine Quelle kontinuierlichen Lernens sein. Mechanismen auf operativer Ebene sollten außerdem auf Dialog und Austausch aufbauen. Wesentlich ist dabei insbesondere der Kontakt zu Beschwerdeführern, damit diese über den Verlauf und den Ausgang im Bilde sind. Wichtig ist auch der Schutz der Beschwerdeführer – diese dürfen durch ihre Beschwerde nicht gefährdet oder Repressalien ausgesetzt werden.

Werden menschenrechtliche Beschwerden an ein Unternehmen herangetragen, entweder durch unternehmsintern eingerichtete Beschwerdemechanismen oder außerhalb solcher Strukturen, ist eine sorgfältige Prüfung und Verfolgung des Vorfalls essenziell. Stellen sich Vorwürfe als zutreffend heraus, ist umgehend Abhilfe zu schaffen, d.h. wirksame Maßnahmen zur Minderung bestehender und Vermeidung künftiger Beeinträchtigungen müssen getroffen werden. Verhältnismäßig zum Grad seines Einflusses auf eine erfolgte Menschenrechtsverletzung sollte sich das Unternehmen auch an der Wiedergutmachung von Opfern beteiligen.

Im Falle einer Beschwerde bei der Nationalen Kontaktstelle für die OECD-Leitsätze (NKS) nutzt Unternehmen in der Regel eine gute Kooperation mit der NKS, um den Streitfall einvernehmlich beizulegen. Die Bundesregierung berücksichtigt die konstruktive Teilnahme eines Unternehmens an Beschwerdeverfahren vor der NKS bei der Gewährung der Instrumente der Außenwirtschaftsförderung. Die Bundesregierung behält sich vor, einzelne Unternehmen, die sich nicht mit entsprechenden Vorwürfen auseinandersetzen, von den Instrumenten der Außenwirtschaftsförderung auszuschließen.

17. Welchen Nachweis zur Umsetzung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht verlangt die Bundesregierung von Unternehmen?

Unternehmen sollen berichten können, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung der im Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) verankerten fünf Kernelemente ergreifen. Das bedeutet, Informationen bereitzuhalten und gegebenenfalls extern zu kommunizieren, um transparent darzulegen, dass sie die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen ihres unternehmerischen Handelns auf die Menschenrechte erkennen und diesen in geeigneter Weise begegnen.

Unternehmen können hierfür bereits bestehende Berichtsformate als auch eigenständige menschenrechtsbezogene Formate nutzen. Dies sollte nicht zu unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand für die KMU in den Lieferketten oder für berichtspflichtige Gesellschaften führen. Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit ein besonders hohes Risiko negativer Auswirkungen birgt, sollten regelmäßig gegenüber der Öffentlichkeit darüber berichten.

Die Bundesregierung hat von 2018 bis 2020 den Umsetzungsstand anhand von Stichproben überprüft (nähere Informationen zum Monitoring siehe Frage 23 ff.).

18. Was ist die CSR-Berichtspflicht und welche Verbindung besteht zum NAP?

Unabhängig vom Nationalen Aktionsplan (NAP) gibt es in Deutschland seit April 2017 ein Gesetz über die CSR-Berichtspflicht. Da beide Prozesse eine Berichterstattung durch Unternehmen zu Menschenrechten vorsehen, sind sie sich in ihrer Zielrichtung ähnlich. Dennoch sind sie rechtlich unabhängig voneinander zu verstehen. Eine Erfüllung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht laut NAP genügt nicht der CSR-Berichtspflicht und umgekehrt.

Das Gesetz zur CSR-Berichtspflicht – genauer das 'Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten' verpflichtet Unternehmen, etwaige wesentliche Auswirkungen ihrer Aktivitäten auf die Lage des Unternehmens und das Unternehmensumfeld offenzulegen.

Durch das Gesetz wurde die EU-Richtlinie zur nicht-finanziellen und Diversitäts-Berichterstattung von Unternehmen umgesetzt. Unter die Berichtspflicht fallen kapitalmarktorientierte Unternehmen, Banken und Versicherungen mit mehr als 500 Arbeitnehmern, die beim Vorliegen bestimmter Größenmerkmale im Hinblick auf Umsatz, Bilanzsumme und Arbeitnehmer als groß eingeordnet werden. Im Vergleich zum NAP sind der Geltungsbereich und die Anzahl der betroffenen Unternehmen also deutlich eingeschränkt.

Die Erklärung soll sich dabei beispielsweise auf Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange, sowie Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen. Negative Auswirkungen unternehmerischen Handelns in diesen Bereichen, Risiken und die Handhabung/Strategien des Unternehmens zu den genannten Belangen sind darzustellen, wenn sie wesentlich sind.

Die nichtfinanzielle Erklärung kann auf verschiedenen Wegen offengelegt werden, beispielsweise integriert in den Lagebericht, als separater Abschnitt innerhalb des Lageberichts oder als separate nichtfinanzielle Erklärung. Auch separate Nachhaltigkeitsberichte können die Offenlegungspflicht erfüllen.

Hilfreiche Rahmenwerke für die Berichterstellung sind zum Beispiel die Leitlinien der Global Reporting Initiative oder der Deutsche Nachhaltigkeitskodex. Unternehmen können ausnahmsweise für sie erheblich nachteilige Informationen nicht offenlegen, müssen dies aber begründen ('Comply or Explain'-Prinzip). Kommt ein Unternehmen der Pflicht zur Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung nicht oder nur unzureichend nach, können Bußgelder drohen.

Weitere Informationen: CSR-Portal: CSR-Berichtspflichten

19. Erfüllen wir die Anforderungen des NAP bereits durch unsere CSR-Berichterstattung?

Nein. Denn die Anforderungen des Nationalen Aktionsplans (NAP) sind erst dann erfüllt, wenn die menschenrechtliche Sorgfaltspflicht mit ihren fünf Kernelementen im Unternehmen verankert ist bzw. beachtet wurde. Die Berichterstattung ist nur eines dieser Kernelemente.

Berichterstattungsstandards wie der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK) oder die Global Reporting Initiative (GRI) sind Orientierungsrahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung – sie enthalten menschenrechtliche Elemente und fordern Unternehmen auf, über ihre wesentlichen menschenrechtlichen Risiken zu berichten. GRI, DNK, der Global Compact und die OECD-Leitlinien sollten als Rahmenwerke betrachtet werden, die Unternehmen als Leitfäden für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nutzen können, nachdem sie die unternehmensspezifischen Risiken erhoben und entsprechende Maßnahmen umgesetzt haben. Unternehmen, die die menschenrechtliche Sorgfaltspflicht umsetzen, können die Berichterstattungsanforderungen von DNK und GRI gut erfüllen.

20. Ist ein Verhaltenskodex ausreichend?

Nein. Aber ein Verhaltenskodex, der die wichtigsten menschenrechtlichen Risiken des Unternehmens abdeckt und sich in Prozessen und Abläufen des Unternehmens widerspiegelt, ist ein guter Meilenstein. Denn zu den Kernelementen der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht gehört, dass Unternehmen menschenrechtliche Risiken kontinuierlich ermitteln und entsprechende Gegen- und Präventivmaßnahmen ergreifen. Ein weiteres Kernelement ist die Einrichtung oder Beteiligung an Beschwerdemechanismen.

21. Reicht die Mitgliedschaft in einer Brancheninitiative zur NAP-Erfüllung?

Nein. Aber branchenweite Standards sind eine gute Ausgangsbasis, um menschenrechtliche Risiken zu ermitteln und Synergieeffekte, z.B. beim Lieferantenmanagement, innerhalb der Branche zu nutzen. In den meisten Fällen erfordert die Umsetzung der unternehmerischen Sorgfaltspflicht zur Achtung der Menschenrechte jedoch darüber hinaus ein Tätigwerden jedes einzelnen Unternehmens. Daher ist jedes Unternehmen gefordert, sich mit potenziellen und tatsächlichen nachteiligen Auswirkungen seiner Geschäftstätigkeit auseinanderzusetzen und Verfahren zu entwickeln, um diese zu verhindern.

Die Anwendung von Branchenstandards wird beim Monitoring einfließen, allerdings wird die menschenrechtliche Sorgfaltspflicht erst dann als umgesetzt gewertet, wenn ein Unternehmen alle fünf im Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) verankerten Kernelemente in angemessener Weise in Prozesse und Maßnahmen übersetzt hat.

22. Wie sollten KMU mit dem Prozess der Umsetzung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht beginnen?

Eine im Unternehmen verabschiedete Grundsatzerklärung, die die Achtung der Menschenrechte als Maxime hervorhebt sowie menschenrechtliche Anforderungen des Unternehmens benennt, kann den Beginn eines menschenrechtlichen Sorgfaltsprozesses für KMU markieren. Daran anschließend sollten KMU einen Überblick über die menschenrechtlichen Risiken des eigenen Unternehmens und entlang der Wertschöpfungskette gewinnen und sich die Frage stellen, wer auf welche Art von den Unternehmensaktivitäten oder Geschäftsbeziehungen in seinen Rechten beeinträchtigt werden könnte. Dabei sollte der gesamte Zyklus der eigenen unternehmerischen Tätigkeit unter menschenrechtlichen Gesichtspunkten in den Blick genommen werden, die Herkunft der Rohstoffe ebenso wie die Bedingungen an den Standorten und Fragen nach der Endnutzung und Entsorgung der Produkte. Daraus können KMU ein Verständnis davon entwickeln, welches die wesentlichen menschenrechtlichen Risiken für das eigene Unternehmen sind. Typische Risiken in der Branche können ein Anhaltspunkt sein, aber das Risikoprofil ist so individuell wie das jeweilige Geschäftsmodell oder Portfolio einer Firma.

In einem zweiten Schritt könnte das Unternehmen dann überprüfen, wie gut eigene Prozesse bereits aufgestellt sind, den identifizierten Risiken zu begegnen. Beispielsweise könnte ein KMU, das Risiken im Bereich Arbeitsschutz oder Umweltverschmutzung identifiziert hat, eruieren, ob bestehende Prozesse ausreichen, um negativen Auswirkungen vorzubeugen. Zudem ist die Frage bedeutend, inwiefern das bestehende Einkaufs- und Lieferantenmanagement menschenrechtliche Risiken in der Lieferkette auffangen. Ebenso könnte sich ein KMU die Frage stellen, ob adäquate Beschwerdemechanismen existieren, die von den eigenen Unternehmungen Betroffene kennen und erreichen können.

Auf dieser Analyse aufbauend können KMU dann entsprechende Maßnahmen entlang der Elemente der menschenrechtlichen Sorgfalt einleiten und sich Schritt für Schritt kontinuierlich verbessern.

Viele Kammern und Branchenverbände bieten Unterstützungsangebote zur Umsetzung des NAP, gerade für KMU.

Weitere Informationen: CSR-Portal: Umsetzung der Sorgfaltspflicht, Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte der Agentur für Wirtschaft und Entwicklung und Infoportal menschrechtliche Sorgfalt

IV. Das Monitoring der NAP-Umsetzung in Unternehmen durch die Bundesregierung

23. Wie erfolgte das Monitoring der NAP-Umsetzung durch die Bundesregierung?

Das Monitoring zum Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) hat überprüft, ob mindestens 50 Prozent der in Deutschland ansässigen Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten die im NAP beschriebenen Kernelemente der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht umsetzen.

Das Monitoring wurde von einem von der Bundesregierung beauftragten Dienstleister durchgeführt. Die explorative Erhebungsphase mit qualitativen Interviews bei einer möglichst vielfältig zusammengesetzten Gruppe von rund 30 Unternehmen fand 2018 statt – die daraus gewonnenen Erkenntnisse bildeten die Grundlage für die Entwicklung des Fragebogens und des Anforderungsrahmens der quantitativen Befragung.

Die quantitative Befragung überprüfte den Umsetzungsstand der im NAP aufgeführten Kernelemente menschenrechtlicher Sorgfaltspflicht in zwei Erhebungsphasen: die erste Befragung lief 2019, eine weitere folgte in 2020. Unternehmen, die bestimmte Verfahren und Maßnahmen nicht umgesetzt hatten, konnten ihre Gründe dafür erläutern ('Comply or Explain'-Mechanismus). Die Ergebnisse des Monitorings sind in einen Abschlussbericht NAP-Monitoring  [PDF, 818KB] der Bundesregierung zur Umsetzung des NAP eingeflossen.

Weitere Informationen: CSR-Portal: Monitoring

24. Welche Unternehmen waren vom Monitoring betroffen?

Die Untersuchungsgruppe des Monitorings bildeten alle in Deutschland ansässigen, gewinnorientierten Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten. Bei Konzernen war die konsolidierte Anzahl der Mitarbeiter*innen maßgeblich.

Mit Hilfe eines Zufallsgenerators wurde eine repräsentative Stichprobe von ca. 1800 Unternehmen aus der Grundgesamtheit ermittelt, geschichtet nach Wirtschaftszweigen und Unternehmensgröße. Die erforderlichen Unternehmensdaten wurden der Unternehmensdatenbank Bisnode entnommen.

Weitere Informationen: CSR-Portal: Monitoring

25. Wie wurden die Unternehmen der repräsentativen Erhebungen kontaktiert?

Die zufällig ausgewählten Unternehmen erhielten zum Starttermin der Befragung am 29. Juli 2019 von dem Auftragnehmer Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH (EY) eine E-Mail mit der Information, dass sie Teil der Stichprobe sind und Hintergrundinformationen zum Monitoring. Die E-Mail wurde von der Absenderadresse nap.monitoring@de.ey.com versendet. Kontaktiert wurden (sofern vorhanden) die für CSR-Fragen zuständige Abteilung oder (sofern diese nicht vorhanden ist) die Kommunikationsabteilung mit der Bitte, die Umfrage gegebenenfalls an eine geeignete Person im Unternehmen weiterzuleiten. Die angeschriebenen Unternehmen wurden in der E-Mail auch gebeten, ggf. eine alternative zuständige Kontaktstelle für das NAP-Monitoring im Unternehmen an EY zurückzumelden, an welche die Folgemails dann direkt versendet werden. Am 19. August folgte eine weitere E-Mail mit dem Link zum Online-Fragebogen. Wenn Unternehmen nach angemessener Zeit nicht geantwortet haben, erfolgte eine weitere Kontaktaufnahme per E-Mail, per Telefon und schließlich per Brief, der letztmalig auf den Link zur Online-Erhebung hinwies.

26. Wer führte das Monitoring durch?

Mit der Durchführung des Monitorings hat die Bundesregierung die Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH (EY) mit den Konsortialpartnern Systain Consulting GmbH, adelphi consult GmbH und focusright GmbH beauftragt. Die Kommunikation mit Unternehmen, die Unternehmensbefragungen, die Analyse weiterer Informationen, die Auswertung und Bewertung der Daten erfolgten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Konsortiums. Vorgaben zur Methodik erfolgten durch die Bundesregierung unter Einbeziehung der Eingaben der Stakeholder der AG Wirtschaft und Menschenrechte.

27. Erfolgte das Monitoring transparent und nach wissenschaftlichen Standards?

Ja. Der Bundesregierung kam es entscheidend darauf an, den Monitoringprozess transparent und wissenschaftlich-methodisch fundiert zu gestalten. Der Auftragnehmer hat für die Evaluierung des Umsetzungsstandes der Kernelemente durch die Unternehmen eine Bewertungsmethodik entwickelt, die durch die Bundesregierung geprüft und gebilligt wurde. Das Bewertungssystem berücksichtigte, dass die Anforderungen an die Ausgestaltung und Umsetzung der Kernelemente durch die Unternehmen angemessen sind. Die Auswertungen erfolgten anonymisiert und unter Anwendung der geltenden Datenverarbeitungsgesetzgebung.

Die Transparenz im Verhältnis zu den unterschiedlichen Stakeholdergruppen wurde durch die Einbindung der AG Wirtschaft und Menschenrechte sowohl bei der Konzeption des Monitorings als auch an den wesentlichen weiteren Stufen des Prozesses gewährleistet. Die AG ist ein Multi-Stakeholder-Gremium des Nationalen CSR-Forums der Bundesregierung unter Beteiligung von Verbänden, Gewerkschaften und Zivilgesellschaft. Darüber hinaus stellten das Auswärtige Amt als Auftraggeber und der Auftragnehmer die Herangehensweise und die Zwischenergebnisse des Monitorings in mehreren Dialogveranstaltungen einer breiteren Öffentlichkeit vor. Alle Berichte sind öffentlich einsehbar.

28. Wie wurden die erhobenen Unternehmensdaten ausgewertet und veröffentlicht?

Die Ergebnisdarstellung des Monitorings erfolgte im Einklang mit geltender Gesetzgebung zum Datenschutz und zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Die Ergebnisdarstellung aller Erhebungen erfolgte in anonymisierter Form; auch die Namen der teilnehmenden Unternehmen bleiben sowohl der Öffentlichkeit als auch dem Auftraggeber unbekannt. Im Rahmen des Monitorings wurden keine Bewertungen zur Erfüllung des Prozesses menschenrechtlicher Sorgfaltspflicht individueller Unternehmen publiziert oder an diese zurückgemeldet. In der Ergebnisdarstellung des Monitorings 2019 und 2020 wurden aggregierte Zahlen zur Erfüllungsleistung der untersuchten Stichprobe bzw. Hochrechnungen auf die Grundgesamtheit veröffentlicht. Ergänzend wurden Erfüllungsleistungen einzelner Untergruppen, z.B. geordnet nach Branchen oder Unternehmensgrößen (geordnet in Kategorien), hinzugefügt.

Entsprechend wurden auch die Daten der Unternehmen, die nicht auf die Befragung geantwortet haben, nach Branche und Größe sowie ggf. anderen Merkmalen anonymisiert aufgeschlüsselt. Auch aus diesen Darstellungen dürfen keine Rückschlüsse auf individuelle Unternehmen gezogen werden können. In den Berichten zu den Erhebungen 2019 und 2020 hat der Auftragnehmer mit fundierten statistischen Methoden ausgewertet und dargelegt, inwiefern sich gewisse Strukturen des Nichterteilens von Auskunft im Verhalten der Unternehmen der Stichprobe feststellen lassen, die nicht einer statistischen Zufälligkeit entsprechen. Dazu wurden auch eventuelle auffällige Ausprägungen in Bezug auf das Nichterteilen von Auskunft durch Unternehmen in einzelnen Untergruppen der Stichprobe berücksichtigt (z.B. in bestimmten Branchen).

29. Wie wird die Umsetzung des NAP bei kleineren Unternehmen nachgehalten?

Die Erwartungen der Bundesregierung in Bezug auf die menschenrechtliche Sorgfaltspflicht richtet sich an alle Unternehmen. Der Monitoringprozess 2018 bis 2020 untersuchte in Deutschland ansässige Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten. Bereits heute begegnen auch kleine und mittlere Unternehmen den gestiegenen Anforderungen, u.a. als Zulieferer oder Geschäftspartner von großen Unternehmen. Große Unternehmen werden ihre Auftragnehmer in Zukunft immer stärker im Rahmen von z.B. Verträgen, Kodizes oder Audits verpflichten, nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte durch eigene und mit ihnen verbundene Geschäftsaktivitäten zu unterbinden.

V. Unterstützungsangebote für Unternehmen

30. Wo finde ich weitere Unterstützungsangebote für Unternehmen und Good Practice Beispiele zum Thema menschenrechtliche Sorgfalt?

Die Bundesregierung möchte Unternehmen dabei unterstützen, die umfassenden Anforderungen und Erwartungen an die unternehmerische Sorgfaltspflicht im Bereich der Menschenrechte umzusetzen. Auf der zentralen Informationsplattform der Bundesregierung zum NAP sowie zur Unternehmensverantwortung wurde eine Übersicht mit Umsetzungshilfen und Unterstützungsangeboten rund um das Thema menschenrechtliche Sorgfaltspflicht erstellt.

Zu den bestehenden Angeboten gehören Informationen und Handlungsanleitungen für Unternehmen unterschiedlicher Größen und Branchen. Dazu zählen die Angebote des Deutschen Global Compact Netzwerks (DGCN) und das vom DGCN betrieben Infoportal zur menschenrechtlichen Sorgfalt. DerHelpdesk Wirtschaft und Menschenrechte der Agentur für Wirtschaft und Entwicklung (AWE) bietet Unternehmen Erst- und Verweisberatung zum NAP. Auf der Informationsplattform Business and Human Rights Ressource Center können sich Unternehmen in umfassender Weise über einzelne Länder, Branchen und Unternehmen informieren. Auch die EU und die OECD haben jeweils branchenspezifische Leitfäden für unterschiedliche Branchen herausgebracht. Die Bundesregierung verstärkt die Berichterstattung und Beratung durch die Auslandsvertretungen substantiell und bindet dabei weitere Akteure der Außenwirtschaftsförderung wie etwa AHK und GTAI ein. An deutschen Botschaften werden nach und nach "NAP-Unterstützungsnetzwerke" etabliert, an die sich deutsche Unternehmern auch im Ausland wenden können.

Auch viele Branchenverbände, Handelskammern sowie econsense – Forum Nachhaltige Entwicklung der Deutschen Wirtschaft – bieten Unterstützungsleistungen.

Unternehmen erhalten auch viel Unterstützung durch deutsche oder grenzübergreifende Brancheninitiativen. Sie bieten Dialog und Erfahrungsaustausch, Fortbildungen und kollektives Vorgehen für geteilte Herausforderungen. In zahlreichen Branchen arbeiten Unternehmen gemeinsam mit zivilgesellschaftlichen und staatlichen Akteuren daran, die Liefer- und Wertschöpfungsketten ihrer jeweiligen Branchen nachhaltiger zu gestalten. Beispiele dafür sind neben vielen anderen das Bündnis für nachhaltige Textilien, ChemieHoch3, der Roundtable Menschenrechte im Tourismus. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen kann es vorteilhaft sein, sich solch einer Brancheninitiative anzuschließen.

Weitere Informationen: CSR-Portal: Umsetzungshilfen für Unternehmen, CSR-Portal: Unterstützungsangebote der Bundesregierung an Unternehmen und Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte der Agentur für Wirtschaft und Entwicklung.

VI. Der NAP im internationalen Kontext

31. Haben andere Länder auch NAPs oder weiterführende gesetzliche Regelungen?

Zum jetzigen Zeitpunkt haben 27 Staaten einen Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte verabschiedet, in weiteren wird derzeit ein NAP entwickelt. Einige Staaten, darunter Frankreich, Großbritannien und die Niederlande, haben gesetzliche Regelungen zu Menschenrechten im Wirtschaftskontext erlassen.

Auch Staaten außerhalb Europas, z.B. die USA, Chile und Kenia, haben einen NAP veröffentlicht oder sind auf dem Weg dahin. Das Onlineportal GlobalNaps.org gibt einen englischsprachigen Überblick über nationale Aktionspläne weltweit.

Menschenrechtliche Sorgfaltspflichten mit Blick auf eigene Geschäftstätigkeiten sowie entlang von globalen Lieferketten sind zudem Gegenstand gesetzlicher Regulierungen, oft zu spezifischen Themen:

In weiteren Ländern wie z.B. der Schweiz und in Finnland gibt es politische Diskussionen über Gesetzesinitiativen.

Weitere Informationen: Infoportal menschenrechtliche Sorgfalt; die Publikation von econsense "No way around due diligence" gibt einen Überblick über ausgewählte nationale und internationale Rahmenwerke und Standards zu menschenrechtlicher Sorgfaltspflicht für deutsche Unternehmen.

32. Welche anderen internationalen Instrumente nehmen Bezug auf die menschenrechtliche Verantwortung von Unternehmen?

Die internationalen Menschenrechtsabkommen und die Kernarbeitsnormen der ILO verpflichten zunächst ausschließlich Staaten. Sie bilden aber die normative Grundlage für alle Instrumente, die sich mit der Menschenrechtsverantwortung von Unternehmen befassen.

Das wichtigste globale Instrument zur menschenrechtlichen Verantwortung von Unternehmen sind die VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte. Andere wichtige Rahmenwerke, Prinzipien und Standards sind folgende:

Darüber hinaus gibt es verschiedene Reporting-Standards wie die Global Reporting Initiative (GRI) und der Deutsche Nachhaltigkeitskodex, die die Anforderungen der VN-Leitprinzipien bzw. des NAP aufgreifen.

Referenzdokumente, auf die sich der Nationale Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte in Deutschland bezieht, werden in Kürze auf der Website www.wirtschaft-menschenrechte.de veröffentlicht.

33. Gibt es auf globaler Ebene einen Austausch zum Umsetzungsstand der VN-Leitprinzipien?

Ja, es gibt im Kontext der Vereinten Nationen einen zwischenstaatlichen Austausch zum Umsetzungsstand der VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte.

Der VN-Menschenrechtsrat hat 2011 die Arbeitsgruppe Wirtschaft und Menschenrechte ins Leben gerufen (weitere Informationen unter www.ohchr.org), um die Umsetzung der Leitprinzipien in den Mitgliedsstaaten der VN zu fördern und zu überwachen. Die Arbeitsgruppe führt auch Länderbesuche durch und bewertet Umsetzungs-Fortschritte; darüber berichtet die Arbeitsgruppe jährlich an die VN-Generalversammlung. Außerdem koordiniert sie das jährliche Forum zu Wirtschaft und Menschenrechten in Genf, an dem sich mehr als 2.000 Teilnehmer*innen zu neusten Entwicklungen im Themenfeld austauschen. Ebenfalls auf Ebene der Vereinten Nationen gibt es im Rahmen des Büros des Menschenrechtskommissars seit 2014 das "Accountability and Remedy Project". Ziel ist es, den Staaten Hilfestellung und Anleitungen zu geben, besseren und effektiveren Zugang zu Abhilfe und Wiedergutmachung zu gewährleisten (weitere Informationen unter www.ohchr.org).

Ein Austausch findet auch im Rahmen von Multi-Stakeholder-Initiativen statt. Beim UN Global Compact und seinen lokalen Netzwerken gibt es regelmäßige Arbeitsgruppen zu menschenrechtlichen Aspekten, in deren Rahmen sich Unternehmen und andere Stakeholder austauschen. In Deutschland koordiniert zum Beispiel das Deutsche Global Compact Netzwerk (DGCN) die Peer Learning Group Wirtschaft und Menschenrechte.

34. Wo steht der Prozess zur Erarbeitung eines verbindlichen Völkerrechtsinstruments zum Thema Wirtschaft und Menschenrechte?

Im Juni 2014 beschloss der VN-Menschenrechtsrat in Resolution 26/9 die Einsetzung einer zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe mit dem Mandat, ein internationales, rechtsverbindliches Instrument im Bereich der internationalen Menschenrechte zu erarbeiten, um die Aktivitäten transnationaler Konzerne und anderer Unternehmen zu regulieren.

Im Juli 2018 legte der ecuadorianische Vorsitz der Arbeitsgruppe einen ersten Entwurf für ein verbindliches Abkommen vor, im Juli 2019 folgte ein überarbeiteter Entwurf.

Die Initiative wird innerhalb der VN-Mitgliedstaaten kontrovers diskutiert und stieß aus verschiedenen Gründen auf Skepsis. Die EU und ihre Mitgliedstaaten haben sich konstruktiv-kritisch in die Diskussionen eingebracht und beobachten zurzeit den weiteren Verlauf. Deutschland steht zu diesem Prozess in einem steten und engen Austausch mit seinen EU-Partnern.

Die "Treaty Alliance", ein internationales Bündnis von mehr als 1000 zivilgesellschaftlichen Organisationen und Einzelpersonen, unterstützt den Prozess. Die International Organization of Employers, ein internationaler Zusammenschluss von Unternehmen und Wirtschaftsverbänden, hat sich kritisch zu dem Prozess eingebracht.

Ob und wann es solch ein Völkerrechtsinstrument geben wird, ist noch nicht absehbar.

Weitere Information: Webseite des BHRRC zum Binding Treaty

35. In welchem Verhältnis steht der NAP zu den nachhaltigen Entwicklungszielen (SDGs) und zur Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie?

Die Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen haben im Jahr 2015 die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung verabschiedet. Kern der Agenda sind 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung, die Sustainable Development Goals (SDGs). Sie umfassen gleichermaßen alle drei Dimensionen der Nachhaltigkeit: Soziales, Umwelt und Wirtschaft.

Die Agenda 2030 stellt fest, dass die SDGs auf den Menschenrechten beruhen und dass die Privatwirtschaft einen wesentlichen Anteil und somit eine Mitverantwortung zur Erreichung der SDGs hat.

Die VN-Leitprinzipien und die SDGs ergänzen einander. Daher ist die Ausübung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht oft ein wirkungsvoller Beitrag, den Unternehmen zur Erreichung der SDGs leisten können. Umgekehrt ist ein Beitrag zu den SDGs nicht gleichbedeutend mit der Erfüllung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht.

Die neue Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie wurde 2016 vorgestellt und beschreibt die Umsetzung der SDGs in und durch Deutschland. In der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie wird die Kontrolle und Umsetzung von Menschenrechtsstandards als Mittel genannt, um "Arbeitsverhältnissen ohne soziale Mindeststandards und adäquate Entlohnung entgegenzuwirken." Im NAP schlägt die Bundesregierung wiederum die Brücke zu den SDGs und der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, indem sie das gemeinsame Ziel herausstellt, "die weltweite Menschenrechtslage zu verbessern und die Globalisierung mit Blick auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung sozial zu gestalten."

Sowohl der NAP als auch die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie leisten somit einen Beitrag zu der Frage, wie deutsche Politik im Sinne der Nachhaltigkeitsagenda der Vereinten Nationen kohärent gestaltet werden kann.

36. Im internationalen Wettbewerb können Auflagen an Unternehmen zur Einhaltung von Menschenrechten oder Umwelt- und Sozialstandards Wettbewerbsverzerrungen verursachen. Wie wird dem vorgebeugt/ entgegengewirkt?

Deutschland als starke Exportnation hat ein großes Interesse daran, international gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen (global level playing field). Deshalb wird es weiterhin das Ziel der Bundesregierung sein, die Umsetzung internationaler Prinzipien voranzutreiben, um international gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und die Vorreiterrolle der deutschen und europäischen Unternehmen im nachhaltigen Wirtschaften weiter zu fördern. Insbesondere ein gemeinsames Verständnis von unternehmerischer Sorgfaltspflicht entlang der Liefer- und Wertschöpfungskette und die Unterstützung kleinerer und mittlerer Unternehmen sind dabei grundlegende Anliegen. Die Bundesregierung bemüht sich in diesem Kontext auch um die internationale Umsetzung der VN-Leitprinzipien und unterstützt die Entwicklung und Umsetzung von Nationalen Aktionsplänen in anderen Staaten.

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